Haftung des Architekten bei unzutreffender Baufortschrittsanzeige gegenüber dem Darlehensgeber
Das OLG Saarbrücken hat mit seiner Entscheidung vom 15.05.2008 (Az. 8 U 119/07) entschieden, dass ein Architekt, der gegenüber dem Kreditinstitut eine – erkennbar der Kreditbeschaffung dienende – unzutreffende Baufortschrittsanzeige abgibt oder eine solche dem Erwerber zwecks Weiterleitung überlässt, dem Kreditinstitut aus einem stillschweigend zu Stande gekommenen Auskunftsvertrag haftet.
In dem von dem OLG Saabrücken zu entscheidenden Fall hatte ein inzwischen insolventer Erwerber von einem Bauträger unausgebaute Dachgeschosswohnungen erworben. Zum Zwecke des Ausbaus schloss er sodann mit einem inzwischen ebenfalls insolventen Generalübernehmer einen Vertrag, nach dem eine Vergütung i. H. v. 439.000,00 DM in vier Raten nach einem anzuzeigenden Baufortschritt zu zahlen war. Auf Grund dieser Ratenzahlungsbestimmung wurde sodann von einem Kreditinstitut die vorfinanzierte Vergütung auf einem Notaranderkonto hinterlegt und der Notar angewiesen, die vier Raten jeweils nach Anzeige des Baufortschritts auszuzahlen.
Zwei dieser Raten wurden sodann von dem als „Baumanagement“ auftretenden Architekten angefordert. Mehrere Monate nach dieser Anforderung und Auszahlung stellte das Kreditinstitut jedoch fest, dass der Ausbau der Dachgeschosswohnungen gerade erst begonnen hatte und allenfalls die erste Rate nach dem Baustillstand fällig gewesen wäre. Das Kreditinstitut verlangte sodann von dem Architekten die Erstattung der zwei von ihm zu Unrecht abgerufenen Raten.
Der BGH bejahte im Hinblick auf die von dem Architekten abgerufenen Raten eine Haftung des Architekten. Zwischen dem Architekten und dem Kreditinstitut sei stillschweigend ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen, den der Architekt durch die objektiv falschen Bautenstandsanzeigen verletzt habe. Durch die objektiv unzutreffende Baufortschrittsanzeige sei dem Kreditinstitut ein Schaden entanden, indem es auf die unzutreffenden Angaben in der Anzeige vertraut und das Darlehen ausgezahlt bzw. freigegeben hat.
Auch einen Mitverschuldenseinwand lehnte das OLG Saabrücken ab, da für das Kreditinstitut kein hinreichender Anlass bestand, der Mitteilung des Architekten zum Baufortschritt zu misstrauen und Selbstkontrollen vor Ort durchzuführen.
Die Entscheidung des OLG Saabrücken bestätigt, dass Bautenstandsfeststellungen für Architekten oder Bauleiter außerordentlich gefährlich sind.
Insoweit hat bereits der BGH (Az. VII ZR 220/03; III ZR 1/01) entschieden, dass der Bestätigende aus dem Lager des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn als Dritter persönlich haftet, wenn der maßgebliche Bau- oder Bauträgervertrag Abschlagszahlungsraten erst nach Bautenstandsfeststellungen fällig werden und die diesbezügliche Bautenstandsmitteilung unzutreffend ist.
Erscheinungsdatum: 05.09.2008

