Torsten Bork

Tel. +49(0)221/9 51 90-64
Fax +49(0)221/9 51 90-74
t.bork@cbh.de

Gewährleistungsansprüche im Werkvertrag auch ohne Rechnung!

Stehen dem Auftraggeber für den Fall, dass er den Auftragnehmer „schwarz“, d.h. ohne Rechnung, beauftragt, gleichwohl Gewährleistungsansprüche zu? Über diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 24.04.2008 – VII ZR 42/07).

Im vorliegenden Fall wurde der Auftragnehmer „schwarz“ mit Arbeiten an einer Terrasse beauftragt. Die Arbeiten des Auftragnehmers waren mangelhaft, weshalb der Auftraggeber gerichtlich Mängelansprüche geltend machte. Die Parteien stritten darüber, ob der Werkvertrag wegen einer der Steuerhinterziehung dienenden „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig sei.

Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage des Auftraggebers auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten und hilfsweise Rückzahlung des Werklohns noch zurückgewiesen und den Bauvertrag für nichtig erklärt. Nicht so der BGH. Dieser bestätigte zwar, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sei. Ob dies nach § 139 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit führe, ließ der BGH offen. Vielmehr stellte er darauf ab, dass dem Auftragnehmer es ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu berufen. Denn durch eine mangelhafte Bauleistung sei das Eigentum des Bestellers mit Nachteilen belastet, die auch durch eine Rückabwicklung des Vertrages nicht mehr zu beseitigen seien; er werde daher regelmäßig das mangelhafte Werk behalten und vielmehr Interesse an einer Nachbesserung haben. Der Unternehmer habe die nichtige „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch in Kenntnis dieser Situation getroffen und die Bauleistung erbracht. Er verhalte sich daher widersprüchlich, wenn der die auch seinem (Steuer-)Vorteil dienende Abrede dazu nutze, nicht für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung einstehen zu wollen.

Gleichwohl sei dem Auftraggeber geraten, Bauleistungen „offiziell“ zu beauftragen. Denn ein (Beweislast-)Risiko kann die Entscheidung des BGH nicht nehmen: Steht der Auftragnehmer bereits unter steuerlichem „Fahndungsdruck“, wird er möglicherweise ungeachtet der Abrede nachträglich eine Rechnung ausstellen, um sich steuerlich „reinzuwaschen“. In diesem Fall hat der Auftraggeber häufig keine Möglichkeit, seine Zahlung zu beweisen, da diese gerade nicht quittiert ist. Im schlimmsten Fall muss er doppelt zahlen.

Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel.: +49(0)221-95190-64
Fax: +49(0)221-95190-74
t.bork@cbh.de

Erscheinungsdatum: 13.11.2008