Nils Mrazek

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Gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Statikers für Schäden aufgrund eines nicht tragfähigen Baugrunds

Im Falle von Mängeln und Beschädigungen eines neu errichteten Gebäudes aufgrund eines nicht tragfähigen Baugrunds stellt sich zumeist die Frage, wer von den an der Planung Beteiligten für die eingetretenen Mängel und Schäden einzustehen hat. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.05.2007 (Az.: 19 U 119/06) können der Architekt und der Statiker dem Bauherrn jedenfalls dann gesamtschuldnerisch haften, wenn beide von dem Bauherrn beauftragt wurden und beiden eigenständige Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.

Die die gesamtschuldnerische Haftung begründende Pflichtverletzung des Statikers leitete das OLG Karlsruhe daraus her, dass der Statiker aufgrund von Hinweisen des Architekten und der Besichtigung vor Ort Umstände kannte, die wesentlich schlechtere Bodenverhältnisse befürchten ließen als zunächst angenommen. Bestehen jedoch Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne dass die Tragfähigkeit des Baugrunds hinreichend geklärt ist. Vielmehr hat der Statiker in einem solchen Fall den Architekten deutlich darauf hinzuweisen, dass seine statischen Berechnungen unsicher sind und zur Absicherung der Annahmen ein Baugrundgutachten erforderlich ist. Insoweit treffen den Statiker auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten, die im Falle ihrer Verletzung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Statikers führen können. Aufgrund der Tatsache, dass das OLG Karlsruhe auch die bloße Nachfrage des Architekten bei dem Statiker aufgrund des problematischen Baugrunds für nicht ausreichend erachtete, sondern vielmehr eine eigenständige Überprüfungspflicht des Architekten bezüglich des Baugrunds annahm, ging das OLG Karlsruhe von einer gesamtschuldnerischen Haftung auf den vollen Schaden aus.

Insoweit bleibt festzuhalten, dass in dem Fall, in dem nicht der Architekt, sondern der Bauherr den Statiker beauftragt, dieser dem Bauherrn neben dem Architekten als Gesamtschuldner auf den vollen Schaden haften kann (vgl. auch BGH BauR 1971, 265).

Erscheinungsdatum: 20.06.2007