Christine Püschmann

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Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer bei Mängeln des Bauwerks

Haften der Architekt und der Bauunternehmer dem Bauherrn gegenüber für Mängel am Bauwerk als Gesamtschuldner und schließt der Bauunternehmer mit dem Bauherrn bezüglich seiner Haftung einen Vergleich, so kürzt sich der Anspruch des Bauherrn gegen den Architekten um den Haftungsanteil des Bauunternehmers, so das OLG Celle in seinem Urteil vom 27.06.2007 - 14 U 122/05.

Der Bauunternehmer verglich sich wegen diverser Mängel am Bauwerk bereits außergerichtlich mit dem Bauherrn. Gleichwohl nahm der Bauherr später den Architekten, dem die Leistungsphasen 1 bis 9 übertragen waren, als Gesamtschuldner wegen dieser Mängel in Anspruch, ohne hierbei den bereits mit dem Bauunternehmer geschlossenen Vergleich zu berücksichtigen. Das OLG stellt klar, dass einer solchen Inanspruchnahme der mit dem Bauunternehmer geschlossene Vergleich entgegensteht. Der Ersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten, der grundsätzlich zwar als Gesamtschuldner neben dem Bauunternehmer für aufgetretene Mängel einzutreten habe, reduziere sich um den Haftungsanteil des durch die Vereinbarung bereits freigestellten Bauunternehmers. Denn allein so könne vermieden werden, dass der Vergleich im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses letzten Endes tatsächlich keine Wirkung entfaltet.

Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Sonst liefe der Bauunternehmer Gefahr, trotz Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nochmals in Anspruch genommen zu werden. Auch aus Sicht des Architekten ist die Entscheidung begrüßenswert, beschwert sie ihn doch nicht mit dem Insolvenzrisiko des neben ihm haftenden Gesamtschuldners.

Erscheinungsdatum: 20.07.2007