Prof. Dr. Stefan Hertwig

Tel. +49(0)221/9 51 90-89
Fax +49(0)221/9 51 90-99
s.hertwig@cbh.de

Generalanwalt bestätigt deutsche Auffassung zu Baukonzessionen

Generalanwalt Mengozzi hat am 17.11.2009 seine Schlussanträge an den Europäischen Gerichtshof verkündet. Es handelt sich dabei um den vorletzten Akt des Verfahrens. Nunmehr wird etwa binnen sechs Monaten das Urteil des Europäischen Gerichtshofes erwartet.

In der Sache geht es um die Frage, inwieweit der Verkauf eines alten Kasernengeländes dem Vergaberecht unterliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war von einem nicht zum Zuge gekommenen Bieter angerufen worden und hatte dem Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts gestellt.

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Europäischen Gerichtshof vor, der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu folgen, wonach Baukonzessionen immer eine befristete Rechtsübertragung darstellen müssen. Generalanwalt Mengozzi tritt auch in erfrischender Weise einer hypertrophen Anwendung des Vergaberechts entgegen: Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hände seien nicht schon dann „öffentliche Aufträge“, wenn die Verwaltung nur von ihren planungsrechtlichen Befugnissen Gebrauch mache. Um einen öffentlichen Grundstücksverkauf zu einem öffentlichen Bauauftrag zu machen, bedürfe es mehr, nämlich einer „unmittelbaren Verbindung“ zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den auf dem Grundstück zu realisierenden Arbeiten. Eine derartige „unmittelbare Verbindung“ bejaht Generalanwalt Mengozzi, wenn die öffentliche Hand später das Bauwerk von dem Grundstückskäufer erwerben möchte oder ein sonstiges Recht an diesem Bauwerk erwirbt. Es können aber auch sonstige Nebenabreden zu einem Grundstücksverkauf das gesamte Rechtsgeschäft zu einem „öffentlichen Bauauftrag“ machen. Dies soll dann der Fall sein, wenn die „Initiative für die Realisierung des Bauwerkes“ bei dem öffentlichen Grundstücksverkäufer liegt oder dieser zumindest teilweise dessen Kosten trägt.

Sofern der Europäische Gerichtshof diesen Schlussanträgen folgt - was in der Mehrzahl der Fälle geschieht -, können Bund, Länder und Gemeinden wieder Grundstücke verkaufen, ohne an das Vergaberecht gebunden zu sein, sofern sie den Verkauf nicht mit der Bauerrichtungsverpflichtung verknüpfen und hierfür das Grundstück unter seinem Marktwert veräußern.

Erscheinungsdatum: 20.11.2009