Formale Erfordernisse bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind dringend zu beachten
Mit der Frage, welche Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Mängelrüge zu stellen sind, hatte sich das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.03.2010 - 7 U 123/09) im Hinblick auf die erforderliche Fristsetzung zu beschäftigen.
In der Sache machte der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nach erfolgter Mängelbeseitigung geltend. Zuvor hatte er den Auftragnehmer mit diversen Arbeiten an einem Schiff, u.a. der Dachbeschichtung, beauftragt. Nachdem der Auftraggeber die Fehlerhaftigkeit der Dachbeschichtung festgestellt hatte, rügte er den Mangel mit der Aufforderung, die Dachbeschichtung „schnellstmöglich zu reparieren“. Anschließend schrieb er den Auftragnehmer nochmals an mit der Aufforderung, sich „schnellstmöglich“ mit einem seiner Mitarbeiter wegen der Mängelbeseitigung in Verbindung zu setzen.
Nachdem jedoch keine Mängelbeseitigung erfolgte, ließ der Auftraggeber den Mangel durch einen Dritten beseitigen und machte die Kosten der Selbstvornahme geltend.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Fristsetzung des Auftraggebers nicht den Anforderungen nach § 637 Abs. 1 BGB genüge. Bei der Aufforderung zur „schnellstmöglichen“ Reparatur handele es sich nicht um eine Fristsetzung, denn anders als beim Begriff „unverzüglich“, der in § 121 Abs. 1 BGB definiert ist, ließe die Formulierung „schnellstmöglich“ nicht erkennen, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber die Durchführung der Reparatur erwarte. Für eine Kostenerstattung nach Selbstvornahme sei aber erforderlich, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer deutlich mache, bis wann er die Mängelbeseitigung erwarte.
Fazit:
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest diskussionswürdig. Dieser hatte noch in 2009 entschieden, dass im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung ein Schreiben, die Mängel „umgehend“ zu beseitigen, den Anforderungen an eine Frist zur Nacherfüllung gerecht werde; es erschließt sich nicht, warum die Anforderungen an eine Fristsetzung im Werkvertragsrecht „strenger“ sein sollen.
Gleichwohl ist dem Auftraggeber im Rahmen des Werkvertragsrechts in jedem Fall anzuraten, zur Rechtswahrung Fristen mit genauem (End-)Termin anzugeben, bevor zur Mängelbeseitigung geschritten wird, da andernfalls die Gefahr besteht, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht ersetzt zu bekommen.
Erscheinungsdatum: 13.08.2010

