EuGH zur Vergaberechtsfreiheit interkommunaler Kooperationen
Mit seinem Urteil vom 09.06.2009 (Rs. C-480/06) vertritt die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes die Ansicht, dass es bei Auftragsvergaben, die innerhalb der staatlichen Sphäre – zwischen „öffentlichen Stellen“ – stattfinden, nicht mehr auf die Inhouse-Kriterien ankommt, um einen Vertragsschuss vom Vergaberecht auszunehmen.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten vier niedersächsische Landkreise und die Stadtreinigung Hamburg, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens einen Abfallentsorgungsvertrag geschlossen. In diesem verpflichtete sich die Stadtreinigung den Landkreisen für die Müllverbrennung in einer Müllverwertungsanlage eine bestimmte Kapazität zur Verfügung zu stellen. Hierfür sollten die Landkreise eine jährliche Vergütung an die Stadtreinigung zahlen. Hiergegen hatte die EU-Kommission geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.
Der EuGH führt aus, dass unstreitig nicht die Inhouse-Kriterien in der hier gegebenen Konstellation erfüllt seien. Ferne liege ein entgeltlicher Vertrag vor, der grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliege.
Hauptargument des EuGH dafür, dass im konkreten Fall jedoch keine Ausschreibungspflicht gegeben war, ist:
- Zwischen den Vertragsparteien finden keine selbständigen Finanztransfers statt,
- Der Vertrag würde ausschließlich zwischen „öffentlichen Stellen“ geschlossen, ohne dass Private beteiligt würden,
- Der Vertrag enthält keine Vergabe von Aufträgen über den Bau oder dem Betrieb der Anlage
- Die Zusammenarbeit dient der Verfolgung öffentlicher Interessen.
Aus Sicht des EuGH wird der Wettbewerb durch dieses Vorgehen nicht verfälscht. Es werde daher kein privates Unternehmen bessergestellt als seine Wettbewerber (Rdn. 47 a. E.). Hinzukommt, dass das Gemeinschaftsrecht den öffentlichen Stellen keine bestimmte Rechtsform für ihre Zusammenarbeit vorschreibt.
Unter Beachtung der vom EuGH aufgestellten Vorgaben wird man daher nunmehr öffentliche Kooperationen vom Vergaberecht ausnehmen können. Dies muss aber im Einzelfall geprüft werden, da es weiterhin darauf ankommen wird, ob die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und darauf, ob nicht der Vorwurf der Umgehung des Vergaberechts gemacht werden kann.
Erscheinungsdatum: 02.07.2009
