EuGH zur Bekanntgabe von Wertungs-Unterkriterien

Der EuGH nimmt in seinem Urteil vom 24.01.2008 (Rs. C 532/06) zum Erfordernis der Bekanntgabe von Unterkriterien zu den im Rahmen einer Ausschreibung bekanntgegebenen Zuschlagskriterien Stellung. Der Transparenzgrundsatz gebiete, dass den Bietern alle Wertungskriterien vollständig (nebst Gewichtung) im Vorfeld der Angebotsabgabe bekanntgegeben werden.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber nach Abgabe der Angebote sowohl die Gewichtungskoeffizienten als auch die Unterkriterien für die Zuschlagskriterien festgelegt. In der Ausschreibung waren nur drei Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung genannt worden. Erst nachträglich wurden eine prozentuale Gewichtung (60 %, 20 %, 20 %) vorgenommen sowie definiert, anhand welcher Aspekte die   Zuschlagskriterien gewertet würden. Dabei wurden für das jeweilige Unterkriterium nach festgesetzten Werten bestimmte Punkte vergeben. Der EuGH entschied, dass dies mit dem Transparenzgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Die Bieter müssten in die Lage versetzt werden, bei der Vorbereitung ihrer Angebote von den Kriterien Kenntnis zu nehmen. Danach darf der öffentliche Auftraggeber keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht zuvor zur Kenntnis gebracht hat. 

Auch auf nationaler Ebene hatte das OLG München am 19.12.2007 (Verg 12/07) und 17.01.2008 (Verg 15/07) entschieden, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien jedenfalls dann bestünde, wenn sich die Kenntnis der Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Angebotsinhalt auswirken könne.

Auftraggebern ist daher dringend zu raten, die Wertungsmatrix mit sämtlichen Kriterien und Unterkriterien einschließlich ihrer Gewichtung spätestens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben. Bei der Vergabe von Baukonzessionen ist sogar schon im Bekanntmachungsformular die Angabe der Zuschlagskriterien vorgesehen. Die Gewichtung hingegen kann dann auch noch später erfolgen, muss aber wegen des Transparenzgrundsatzes spätestens vor Angebotsabgabe – also in der Regel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe – bekannt gegeben werden.

Erscheinungsdatum: 06.02.2008