EuGH: Vergaberechtswidrig zustande gekommene Verträge genießen keinen Bestandsschutz

Der EuGH fällte am 18.07.2007 (Rechtssache C-503/04) ein grundlegendes Urteil, wonach der nationale Rechtsgrundsatz „pacta sunt servanda“ vom europäischen Recht überlagert wird. Bei einem unter Verstoß gegen das EG-Recht zustande gekommenen Vertrag könne sich die öffentliche Hand nicht darauf berufen, durch die vertragliche Vereinbarung gebunden zu sein.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gemeinde Bockhorn hatte ohne die Anwendung des Vergaberechts einen Entsorgungsvertrag mit einem privaten Entsorgungsunternehmen über die Ableitung von Abwasser geschlossen. Auch die Stadt Braunschweig schloss im Rahmen eines vergaberechtswidrigen Verhandlungsverfahrens einen Vertrag über die thermische Behandlung von Restabfall mit einem privaten Entsorger. Daraufhin hatte der EuGH im Jahr 2003 jeweils eine Verletzung des EG-Vergaberechts festgestellt (C-20/01, C-28/01). Auf der Grundlage dieses Urteils hatte die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu treffen. Die Bundesrepublik weigerte sich aber, die beiden Verträge rückabzuwickeln bzw. zu kündigen, da dies vom Gemeinschaftsrecht nicht verlangt werde. Daraufhin erhob die EU-Kommission erneut Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 10.04.2003 ergeben. Ferner beantragte sie, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 31.680,00 € pro Tag bzw. 126.720,00 € pro Tag zu zahlen.

Daraufhin wurde der von der Gemeinde Bockhorn geschlossene Vertrag durch die Bundesrepublik Deutschland rückabgewickelt, woraufhin die Kommission in ihrer Erwiderung erklärte, ihren Antrag wegen dieses Vertrags nicht weiter aufrechtzuerhalten. Gegenstand des Urteils ist daher nur noch der vergaberechtswidrig abgeschlossene Müllentsorgungsvertrag der Stadt Braunschweig. Da auch die Stadt Braunschweig den Vertrag aufhob, die Bundesrepublik Deutschland allerdings an ihrer Rechtsansicht festhielt, entschied der EuGH zwar nicht mehr über ein Zwangsgeld, aber noch über die Rechtsfrage. Der EuGH entschied, dass durch die vergaberechtswidrig abgeschlossenen Verträge die Vertragsverletzung weiter fortwirke. Es komme dabei nicht nur auf den Abschluss des Vertrags an. Dem Berufen der Bundesrepublik Deutschland auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" erteilte der EuGH ausdrücklich eine Absage (Rn. 32). Das nationale Recht sei nicht geeignet, sich einer gemeinschaftsrechtlichen Verantwortung zu entziehen (Rn. 36). Auch der Einwand, dass die europäischen Richtlinien nach Erteilung des Zuschlags dem Bieter nur Sekundärrechtsschutz zugestehen und keine Vertragsrückabwicklung vorsehen, wird verworfen. Diese Richtlinien sähen nur vor, die individuellen Interessen des Vertragspartners zu schützen. Dies führe aber nicht dazu, dass nach Abschluss der Verträge diese gemeinschaftsrechtskonform seien (Rn. 33).

Fazit: Dieses Urteil des EuGH wird sich nachhaltig auf die Praxis auswirken. Um der Gefahr entgegenzuwirken, noch nach mehreren Jahren eine Rückabwicklung von Verträgen vornehmen zu müssen, wird im Zweifel ein europaweites Verfahren durchzuführen sein. Neben der Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch andere Bieter, muss die öffentliche Hand nach diesem Urteil des EuGH auch mit erheblichen Zwangsgeldzahlungen bei Verstößen gegen das Vergaberecht rechnen. Dabei haftet im Verhältnis Bund - Bundesland bei EU-Verstößen der jeweilige Verursacher (Art. 104a Abs. 6 GG). Inwiefern es eine Durchgriffshaftung auf eine Gemeinde geben wird, muss jedes Bundesland selbst entscheiden.

Erscheinungsdatum: 03.08.2007