EuGH: Vergabe an einen Zusammenschluss von Gemeinden ohne Ausschreibung möglich

Mit Urteil vom 13.11.2008 (Rs. C-324/07) hat der EuGH entschieden, dass eine Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstleistungskonzession ohne Ausschreibung an einen Zusammenschluss von Gemeinden vergeben kann.

Dies kann dann in Betracht kommen, wenn eine Dienstleistungskonzession an einen Zusammenschluss von Gemeinden - eine interkommunale Genossenschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist - vergeben wird, wenn die Gemeinden über die Genossenschaft eine Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen und die Genossenschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gemeinden verrichtet.

Dabei hat der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass einer ausschreibungsfreien Vergabe nicht entgegenstehe, dass die konzessionserteilende Gemeinde allein und für sich betrachtet keine Kontrolle über die interkommunale Genossenschaft ausüben könne. Es genüge vielmehr, wenn die an der interkommunalen Genossenschaft beteiligten Gemeinden gemeinsam eine Kontrolle über diese Einrichtung wie über eigene Dienststelle ausüben könnten.

Dies folge daraus, dass ansonsten in den meisten Fällen, in denen eine öffentliche Stelle einem Zusammenschluss weiterer öffentlicher Stellen - wie einer interkommunalen Genossenschaft - beitreten und diesen beauftragen wolle, eine Ausschreibungspflicht statuiert würde. Ein solches Ergebnis wäre aber mit der Systematik der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und der Konzessionen nicht vereinbar. Eine öffentliche Stelle müsse die Möglichkeit haben, ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit eigenen Mitteln zu erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehörten. Von der Möglichkeit, auf eigene Mittel zurückzugreifen, müsse die öffentliche Stelle auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen Gebrauch machen können. Für die Annahme einer Kontrolle wie über eigene Dienststellen müsse daher genügen, dass die öffentliche Stelle gemeinsam mit anderen öffentlichen Stellen eine Kontrolle über die Einrichtung ausüben könne, die beauftragt werden soll und an der die öffentlichen Stellen die Anteile halten.

Autor:
Rechtsanwalt Jens Hillger, LL.M., MBL
Tel.: +49(0)221-95190-89
Fax: +49(0)221-95190-99
j.hillger@cbh.de

Erscheinungsdatum: 27.11.2008