Nils Mrazek

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EuGH: Haftung für Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Baumaterialien

Der EuGH hat mit Urteil vom 16.06.2011 (Az.: Rs. C-65/09) entschieden, dass im Falle einer Mangelhaftigkeit von erworbenen und bereits verbauten Baumaterialien die Kosten für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware vollumfänglich zu erstatten sind.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall hatte ein Bauherr polierte Fliesen bei einem Händler gekauft. Nachdem er einen erheblichen Teil der Fliesen in seinem Haus verlegt hatte, wurden Mängel auf der Oberfläche der Fliesen festgestellt, die lediglich durch einen kompletten Austausch beseitigt werden konnten. Der Bauherr verlangte nunmehr neben der Lieferung mangelfreier Fliesen eine Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen. Der Bundesgerichtshof, der sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Aus- und Einbaukosten beschäftigen musste, legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer ein wesentlicher Bestandteil des durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG gewährleisteten Verbraucherschutzes sei. Dies setze jedoch zwingend voraus, dass der Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung auch die Aus- und Einbaukosten vollständig zu übernehmen hat, die der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer nicht hätte tragen müssen.

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH die bisher vorherrschende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IBR 2008, 505) berichtigt. Der Bundesgerichtshof hatte noch im Jahr 2008 entschieden, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe lediglich zur Ersatzlieferung mangelfreier Stäbe verpflichtet sei. Eine Verpflichtung zur Neuverlegung bzw. eine Verpflichtung zur Erstattung der Ausbau- und Einbaukosten wurde seitens des Bundesgerichtshofs selbst dann abgelehnt, wenn der Käufer die mangelhaften Stäbe bereits verlegt hatte.

Diese Rechtsprechung dürfte mit der Entscheidung des EuGH obsolet sein. Vielmehr dürfte von nun an § 439 Abs. 3 BGB richtlinienkonform anhand der Entscheidung des EuGH auszulegen sein.

Erscheinungsdatum: 01.07.2011