
Katharina Slawinski
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EuGH - Der vergaberechtliche Eingriff der EU-Kommission kann nicht erzwungen werden.
Der Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG hat keine drittschützende Funktion (EuGH, Beschluss vom 03.04.2009 – Rs. C-387/08).
Gegenstand des Beschlusses ist ein Rechtsmittelverfahren nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofes. Dabei beantragten die VDH Projektentwicklung und die Edeka Handelsgesellschaft RheinRuhr mbH (Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Ende 2002 interessierten sich die Rechtsmittelführerinnen für den Erwerb mehrerer im Eigentum der Stadt Stolberg stehender Grundstücke. Die Verhandlungen gerieten ins Stocken, und Anfang 2008 begann die Kaufland Stiftung & Co. KG mit Bauarbeiten auf den besagten Grundstücken, offenbar basierend auf einem notariellen Vertrag mit Bauverpflichtung und einem Städtebaulichen Vertrag, jeweils von Anfang 2007.
Daraufhin stellten die Rechtsmittelführerinnen bei der Kommission den Antrag auf Einleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG und machten darin geltend, dass Gemeinschaftsrecht nicht beachtet worden sei. Später erhoben die Rechtsmittelführerinnen beim Gerichts erster Instanz eine Untätigkeitsklage, mit der sie beantragten festzustellen, dass die Kommission es unter anderem vertragswidrig unterlassen hat, umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten.
Nach Abweisung der Klage als offenbar unzulässig, begehrten die Rechtsmittelführerinnen nunmehr beim Gerichtshof die Aufhebung dieses Beschlusses.
Der Gerichtshof hielt den angefochtenen Beschluss aufrecht und wies die Anträge der Rechtsmittelführerinnen als unbegründet zurück. Er war genau wie die Kommission der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen von dem Rechtsakt, hinsichtlich dessen sie die Untätigkeit der Kommission rügten, nicht unmittelbar betroffen seien.
Die unmittelbare Betroffenheit einer juristischen oder natürlichen Person im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG durch einen Gemeinschaftsrechtsakt sei erst gegeben, wenn die beanstandete Maßnahme der Gemeinschaft sich auf die Rechtsstellung der Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit der Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt.
Bei dem in Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen Verfahren handele es sich aber um ein rein bilaterales Verfahren zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat und betreffe demnach ausschließlich diese, jedoch nicht Dritte. Zudem statuiere Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/665/EWG ausdrücklich, dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Begründung dafür übermitteln kann, weshalb der Verstoß nicht beseitigt werde. Daraus lasse sich ein gewisses Ermessen der Mitgliedstaaten im Verfahren nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG ableiten. Auch die Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG beinhalte keine Pflicht zu einer rein automatischen Durchführung durch den betreffenden Mitgliedstaat, sondern gebe ihm vielmehr ein Auswahlermessen in Bezug auf das weitere Vorgehen.
Demnach seien die Rechtsmittelführerinnen von der Tatsache, dass die Kommission den Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG nicht eingeleitet und keine Mitteilung an die BRD gerichtet hat, nicht unmittelbar betroffen.
Der Gerichtshof gibt somit einer natürlichen oder juristischen Person im Verfahren nach Art.3 der Richtlinie 89/665/EWG keine Klagebefugnis. Er stellt damit deutlich heraus, dass es sich bei dem Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG um ein Verfahren handelt, auf welches ein Interessent, der sich bei einem Vergabeverfahren als benachteiligt ansieht, keinen Anspruch hat. Für ihn verbleibt es bei den üblichen Maßnahmen wie z.B. dem Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB.
Autorin:
Katharina Slawinski
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Erscheinungsdatum: 04.06.2009
