EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Mit ihrer Pressemitteilung vom 05.06.2008 hat die EU-Kommission mitgeteilt, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundsrepublik Deutschland wegen eines Stadtentwicklungsprojektes in Flensburg einzustellen.

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte in diesem Fall einem privaten Bauträger ein Grundstück verkauft, auf dem ein Gebäude errichtet werden sollte, das bestimmten Bedürfnissen der Stadtentwicklung entsprach.

Der Kaufvertrag enthielt allerdings - abgesehen von einer einfachen Absichtserklärung - keine verbindliche Verpflichtung des Bauträgers zur Errichtung des geplanten Gebäudes. Es war lediglich ein Rückkaufsrecht der Stadt Flensburg für den Fall der Nichtrealisierung des Projektes aufgenommen.

Die Kommission vertritt ausweislich ihrer Pressemitteilung die Ansicht, dass ein solcher Grundstücksverkauf weder als öffentlicher Bauauftrag noch als öffentliche Baukonzession angesehen werden könne. Hierfür fehle es an einer verbindlichen Verpflichtung zur Durchführung der vom Verkäufer festgelegten Arbeiten. Das Recht zum Wiedererwerb, falls der Bau nicht durchgeführt wird, reicht nach Auffassung der Kommission allein nicht aus, um eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten zu begründen.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung „Stadt Oer-Erkenschwick“ vom 06.02.2008 (VII-Verg 37/07) in einem obiter dictum noch darauf hingewiesen, dass auch bei faktischen Baupflichten von einer Ausschreibungspflicht auszugehen sei.

Die Entscheidung der EU-Kommission, die uns im Volltext noch nicht vorliegt, stützt die von dem Kollegen Dr. Hertwig und der Verfasserin vertretene Auffassung, dass für die Annahme eines Bauauftrages/einer Baukonzession jedenfalls eine Baupflicht enthalten sein, also das „Ob“ der Bebauung tangiert sein müsse (Aufsatz in der „Kommunaljurist“ 2008, Heft 4 (siehe Beitrag vom 14.04.2008 „Veröffentlichung zu Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand“).

Erscheinungsdatum: 13.06.2008