Torsten Bork

Tel. +49(0)221/9 51 90-64
Fax +49(0)221/9 51 90-74
t.bork@cbh.de

Endgültige Klageabweisung bei nicht prüfbarer Architektenhonorarrechnung

Nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist der Architektenhonorarrechnung ohne Einwand der fehlenden Prüffähigkeit kann der Honoraranspruch nicht an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern.

Defizite der Honorarrechnung im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfbarkeitsanforderungen führen in diesem Fall dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist, und die Klage damit endgültig abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall hatte das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2009 - 5 U 131/08) über den Honoraranspruch eines Architekten zu befinden, den er für den Umbau eines Einfamilienhauses klageweise geltend machte. Im Rahmen der Honorarklage wies ihn das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Prüfbarkeit seiner Rechnung hin, worauf der klagende Architekt eine überarbeitete Honorarrechnung vorlegte, die das Gericht ebenfalls für nicht prüfbar hielt. Die Beklagten äußerten sich zur Prüffähigkeit der eingeklagten Rechnung nicht. Der Architekt ist der Auffassung, das Gericht habe seine Klage nicht als endgültig unbegründet, sondern allenfalls wegen Mängeln der Prüffähigkeit nur als „derzeit unbegründet“ abweisen dürfen.

Die Auffassung des OLG Düsseldorf ist aufgrund der BGH-Entscheidung vom 27.11.2003 (VII ZR 288/02) zutreffend. Danach ist der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Honorarrechnung ausgeschlossen, wenn er diesen nicht innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Zugang der Rechnung formuliert hat. In diesem Falle kann der Honoraranspruch des Architekten nicht mehr an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite in der Honorarrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfbarkeitsanforderungen führen dann jedoch folgerichtig dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und - sollten die Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden - die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen ist.

Fazit:

Wird die fehlende Prüfbarkeit der Honorarrechnung erstmals im Prozess thematisiert, erteilt das erkennende Gericht insbesondere zur fehlenden Prüfbarkeit Hinweise, so ist der klagende Architekt gehalten, diesen Hinweisen nachzukommen und die Honorarrechnung im Hinblick auf die Prüfbarkeitskriterien nachzubessern, um keine endgültige Klageabweisung zu riskieren.

Erscheinungsdatum: 05.11.2009