Eigenmächtige Selbstvornahme führt nicht zum Ersatz von ersparten Aufwendungen (Urteil des BGH vom 23.05.2005 – VIII ZR 100/04)

Beseitigt ein Käufer oder ein Auftraggeber einen Mangel an der Kaufsache oder der Werkleistung, ohne die zur Nacherfüllung erforderliche Frist zu setzen, kann er die Mängelbeseitigungskosten nicht vom Vertragspartner fordern. Die Formalien des Gewährleistungsrechts müssen eingehalten werden, damit dem Käuer/Werkbesteller kein allgemeines Selbstvornahmerecht zukommt.

Seit Verabschiedung des neuen Schuldrechts bestand Unklarheit, ob der  Käufer Schadensersatz oder Minderungsansprüche geltend machen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und er den Mangel selbst beseitigt. Im Schrifttum wurde die Auffassung vertreten, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die er durch die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer erspart, auf seinen Kaufpreisanspruch anrechnen lassen muss, der Käufer quasi auf diesem Wege den Kaufpreis entsprechend „mindern“ kann. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass die vom Verkäufer geschuldete Nacherfüllung infolge der Selbstvornahme unmöglich (BGB § 275) werde, er zwar seinen Kaufpreisanspruch behalte (BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB), sich aber dasjenige anrechnen lassen müsse, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspare (BGB § 326 Abs. 2. Satz 2 BGB).

Dem ist der BGH nun entschieden entgegen getreten. Wörtlich schreibt der BGH in seinem Urteil:

„... sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. ... Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne dass er dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er Kosten der Mängelbeseitigung nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) erstattet verlangen. §§ 437 ff. BGB enthalten insoweit abschließende Regelungen (...).“

Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung auf das Werkvertragsrecht übertragbar ist.

Gut beraten ist, wer vor einer Selbstvornahme genau geprüft hat, ob die strengen Voraussetzungen, die der BGH hier nochmals aufgezeigt hat, gegeben sind. Andernfalls entfällt die Möglichkeit, dem Unternehmer/ Verkäufer die Kosten aufzugeben.

Erscheinungsdatum: 20.05.2005