Doch Primärrechtsschutz in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte?

Das LG Cottbus untersagte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens am 24.10.2007 einem öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag bei einem Vergabeverfahren, bei dem nicht der Schwellenwert überschritten war.

In der Entscheidung eröffnete das Landgericht den sogenannten "Primärrechtsschutz" von Bietern in Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Nachdem in verschiedenen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten letztlich ein solcher Rechtsschutz eines Bieters gegen den Zuschlag selbst abgelehnt wurde, erachten die Zivilgerichte dies für möglich. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge die Möglichkeit, rechtswidrige und fehlerhafte Vergaben verhindern zu können.

Die Entscheidung des LG Cottbus ist ebenso wie eine neuere Entscheidung des LG Bad Kreuznach vom 06.06.2007 bemerkenswert. Bislang erachtete man bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte keinen Rechtsschutz eines Bieters gegen den Zuschlag selbst für eröffnet. Der vermeintlich übergangene Bieter hatte nur die Möglichkeit, im Nachgang Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die Entwicklung hin zu einem Rechtsschutz der Bieter ist zu begrüßen, da ein Auftraggeber so gezwungen wird, die Regelungen des Vergaberechts einzuhalten. Ob allerdings auch Obergerichte sich dieser Auffassung anschließen, bleibt abzuwarten. 

Erscheinungsdatum: 09.11.2007