
Christine Püschmann
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Die Bezugnahme auf die Rechnung des Nachunternehmers ist ausreichend, um den Umfang der Leistung gegenüber dem Auftraggeber schlüssig darzulegen.
In seiner Entscheidung vom 27.07.2006, Az.: VII ZR 202/04 erlaubte der BGH entgegen vieler Oberlandesgerichte dem Generalunternehmer, den Umfang der seitens seines Nachunternehmers erbrachten Leistung durch Bezugnahme auf dessen Rechnung darzulegen und weiter diesen Vortrag durch Zeugnis eines Mitarbeiters des Nachunternehmers unter Beweis zu stellen. Der BGH bleibt in seinen Anforderungen weit hinter den Anforderungen einiger OLG-Senate an die Darlegungs- und Beweislast der Generalunternehmer zurück, die sich auf diesem Wege gerne langjährigen Bauprozessen mit oftmals umfangereichen Beweisaufnahmen entziehen wollen.
Im zu entscheidenden Fall rechnete der Generalunternehmer die von seinem Nachunternehmer erbrachten Leistungen gegenüber seinem Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages ohne gemeinsames Aufmaß auf Basis der Rechnung des Nachunternehmers ab. Als Beweis für das Erbringen der Leistungen bot er das Zeugnis eines Mitarbeiters des Nachunternehmers an. Das Berufungsgericht hatte diesen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen und wertete das Beweisangebot als unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der BGH tritt dieser Auffassung entgegen. Aus der in Bezug genommenen Rechnung lasse sich ohne weiteres der Leistungsumfang entnehmen. Eine solche Bezugnahme reiche aus, um die in Rechnung gestellten Leistungen darzulegen. Auch handelt es sich um keinen Ausforschungsbeweis, da sich das Beweisangebot auf den sich aus der Rechnung ohne weiteres ersichtlichen Leistungsumfang der Nachunternehmerin und damit auf eine konkrete Tatsache bezieht und nicht, wie sonst bei einem Ausforschungsbeweis, auf willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein.
Die Entscheidung des BGH ist begrüßenswert. Die zulässige Bezugnahme auf die Schlussrechnung des Nachunternehmers sowie die Möglichkeit, den dort abgerechneten Leistungsstand durch Zeugnis eines Mitarbeiters unter Beweis stellen zu können, erleichtert die Prozessführung in der Baupraxis ungemein. Die Augen sollten jedoch nicht davor verschlossen werden, dass der Zeugenbeweis oftmals nicht das zuverlässigste Beweismittel ist. Ob diese Vereinfachung tatsächlich den erhofften Erfolg bringen wird, wird sich von Fall zu Fall entscheiden.
Erscheinungsdatum: 03.11.2006
