Nils Mrazek

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Der Freistellungsanspruch zwischen Gesamtschuldnern in einer ARGE

Der BGH hat mit Urteil vom 15.10.2007 (Az.: II ZR 136/06) noch einmal bekräftigt, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen zwei Architekturbüros, die sich in Form einer BGB-Gesellschaft als Projektgemeinschaft zusammengeschlossen haben.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da ihm aufgrund fehlerhafter Ausschreibung angeblich ein Schaden entstanden war. Der Kläger verklagte daraufhin den Beklagten, der im Innenverhältnis für die Vorbereitung der Vergabe zuständig war, auf Freistellung von der Forderung des Auftraggebers.

Der BGH gab der Klage statt. Nach Ansicht des BGH setzt der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht die erfolgreiche Inanspruchnahme des Klägers durch den Auftraggeber voraus. Vielmehr besteht zwischen mehreren Gesellschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft ein echtes Gesamtschuldverhältnis, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Aufgrund der Tatsache, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB jedoch nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, kann der mithaftende Gesamtschuldner bereits vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitgesellschaftern verlangen, ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen. Im Übrigen stellte der BGH klar, dass der von dem Kläger verfolgte Freistellungsanspruch nicht voraussetzt, dass die Forderung des Auftraggebers berechtigt ist. Die Pflicht zur Freistellung umfasse vielmehr auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.

Nach der Entscheidung des BGH steht der Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bereits mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses zu. Fällig wird dieser Anspruch, wenn ein Gläubiger einen der Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist, so dass der in Anspruch Genommene ab Ende des Jahres drei Jahre Zeit hat, um die Gesamtschuldner auf Freistellung in Anspruch zu nehmen. Um einer Verjährung frühzeitig entgegenzutreten, sollte daher die Freistellungsklage zeitnah nach der Inanspruchnahme erhoben werden. Ob insoweit eine Streitverkündigung im Verfahren des Gläubigers gegen den in Anspruch Genommenen ausreicht, ist bislang noch nicht geklärt.

Erscheinungsdatum: 07.12.2007