Der EuGH konkretisiert sein Inhouse-Kriterium: Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Anteilseigner
In der Rechtssache "Asemfo", C-295/05, äußert sich der EuGH das erste Mal zu den Anforderungen an das von ihm aufgestellte Wesentlichkeitsmerkmal und füllt damit das zweite Inhouse-Kriterium - Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Anteilseigner - aus. Der EuGH stellt fest, ausreichend sei eine 90 %-ige Tätigkeit für den öffentlichen Anteilseigner. Dies bedeutet, 10 % des Umsatzes darf ein Unternehmen mit Fremdgeschäften erzielen und genügt dennoch den Inhouse-Kriterien.
Der EuGH entschied in der Rechtssache C-295/05, "Asemfo ./. Tragsa und Administracion del Estado", dass ein Unternehmen, dessen Gesellschaftskapital zu 100 % von der öffentlichen Hand gehalten wird (99 % vom Staat, 1 % von autonomen Regionen) und welches 55 % seiner Tätigkeit für den Staat und 35 % für die autonomen Regionen verrichtet, die vom EuGH aufgestellten Inhouse-Kriterien (Grundsatzurteil in der Rechtssache "Teckal", 18.11.1999, C-107/98; jüngstes Urteil in der Rechtssache "Carbotermo" vom 11.05.2006, C-340/04) erfüllt. In dem Urteil vom 19.04.2007 äußerst sich der EuGH das erste Mal zu einer prozentualen Grenze für Umsätze mit Drittgeschäften, bei denen das Wesentlichkeitskriterium erfüllt ist. Bisher gab es hierzu keine Vorgaben des EuGH, sondern nur den Beschluss des OLG Celle vom 14.09.2006 (13 Verg 2/06), der - ohne nähere Begründung - die Grenze für die Inhousevergabe hindernde Drittgeschäfte bei 7,5 % setzte. Diese Rechtsprechung ist damit hinfällig. Das Urteil des EuGH ist zu begrüßen. Denn endlich ist auch das vom EuGH aufgestellte Kriterium "Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Anteilseigner" durch eine Umsatzangabe ausgefüllt. Ausreichend sind nach Ansicht des EuGH, Umsätze von 90 % mit dem den Auftrag vergebenden öffentlichen Anteilseigner. Hieraus ist zu folgern, dass 10 % Umsatz mit sog. Dritt- oder Fremdgeschäften zulässig sind, ohne dass ein Inhousegeschäft nach der Rechtsprechung des EuGH scheitert.
Erscheinungsdatum: 11.05.2007
