Christine Püschmann

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Der Bauherr muss sich Fehler des planenden Architekten gegenüber dem bauaufsichtsführenden Architekten anrechnen lassen

Mit Urteil vom 27.11.2008 (Az.: VII ZR 206/06) beantwortete der BGH die in Rechtsprechung und baurechtlicher Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss, wenn er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines Bauwerksmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht erkannt hat: Ja, der Bauherr/Auftraggeber muss, so der BGH.

Der Fall:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war jeweils ein Architekt mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 (sog. Planungsphase) beauftragt und ein weiterer Architekt mit der Objektüberwachung sowie der Objektbetreuung. Nach Fertigstellung des Objekts zeigten sich an der Glasfassade erhebliche Mängel. Der bauaufsichtsführende Architekt wird nunmehr aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser verteidigt sich u.a. damit, dass diese Mängel allein auf die fehlerhafte Planung des bauplanenden Architekten zurückzuführen seien. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie sich dessen Verschulden nicht zurechnen lassen müsse, da der bauplanende Architekt nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn sei und der bauaufsichtsführende Architekt auch für solche Mängel gesamtschuldnerisch einzustehen habe.

Die Klägerin stützt sich bei dieser Argumentation auf die bislang überwiegende Rechtsprechung der OLG-Senate, so beispielsweise des OLG Celle (Urteil vom 20.11.2001, Az.: 16 U 187/99) sowie des OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.08.2003, Az.: 17 U 188/02). Bislang hat der BGH die Rechtsprechung dieser Senate für rechtsfehlerfrei erachtet und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Celle zurückgewiesen (Beschluss vom 13.11.2003, Az.: VII ZR 4399/01).

In Abweichung dazu gibt der BGH dem bauaufsichtsführenden Architekten heute dem Grunde nach Recht: Die Überlassung fehlerfreier Pläne an den bauaufsichtsführenden Architekten sei nämlich eine Obliegenheit des Auftraggebers. Sind diese Pläne mangelhaft, müsse sich der Auftraggeber das Verschulden des von ihm beauftragten planenden Architekten gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Die in der Rechtsprechung der OLG-Senate geäußerte Besorgnis, Fehler in der Bauüberwachung würden bei dieser Wertung nicht ausreichend schadensrechtlich sanktioniert, sei unbegründet. Beruhe der Mangel des Bauwerks darauf, dass der planende Architekt fehlerhaft gearbeitet und der bauaufsichtsführende Architekt dies unter Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht nicht bemerkt habe, so seien diese Umstände bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Der BGH entlässt den bauaufsichtsführenden Architekten dabei nicht aus seiner Pflicht, die ihm vorgelegten Pläne dahin gehend zu prüfen, ob diese geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden dürfe in der Gesamtwürdigung nicht vernachlässigt werden, so der BGH, sondern müsse unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten werde deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Erscheinungsdatum: 15.01.2009