Das Bauforderungssicherungsgesetz ist verfassungsgemäß!
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2011, Az. 1 BvR 3222/09, entschieden, dass das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) verfassungsgemäß ist.
Der Gesetzgeber initiierte das Gesetz, um zu Gunsten von Bauhandwerkern und anderen Baubeteiligten, die mit ihren Arbeiten in Vorleistung treten, einen wirksamen Schutz gegen Forderungsausfälle zu erreichen. Gedacht wurde vor allem an die Fälle, in denen ein Bauunternehmer insolvent wird. Insoweit erfolgte eine Reform des vorgenannten Gesetzes. Ausgeweitet wurde zunächst die Vorschrift des § 1 BauFordSiG. Danach ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses nur zur Befriedigung von Forderungen solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Liefervertrages beteiligt waren. In § 2 BauFordSiG wurde für Fälle der Zuwiderhandlung ein Straftatbestand aufgenommen.
Die Verfassungsbeschwerde gegen das BauFordSiG wurde u.a. von einem Bauunternehmen mit den Arbeitsschwerpunkten Verkehrswegebau, Ingenieurhoch- und –tiefbau, Rekonstruktion von Bestandsbauwerken sowie Schlüsselfertigbau erhoben. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie hinsichtlich der Strafvorschrift des § 2 BauFordSiG einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG und gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass das Gesetz die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zwar greife die durch die Neufassung des BauFordSiG ausgeweitete Pflicht zur zweckentsprechenden Verwendung von Baugeld in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein; der Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da durch die Neuregelung verhindert werden solle, dass Bauhandwerker und andere Baubeteiligte Forderungsausfälle erleiden. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Regelung zur Erreichung des angestrebten Zweckes komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Die mit der Regelung einhergehende Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit sei auch angemessen. Die Regelung beeinträchtige die Beschwerdeführerin zwar darin, das Baugeld zu benutzen, um ältere Forderungen aus anderen Baumaßnahmen zu begleichen. Insbesondere entfalle damit die Möglichkeit eines „Cash-Poolings“ im Rahmen des Liquiditätsmanagements. Damit gehe einher, dass die Beschwerdeführerin nunmehr stärker auf Eigenkapital oder Zwischenfinanzierungen angewiesen sei. Zudem resultiere aus der Baugeldverwendungspflicht ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Hinsichtlich der Beschränkung der Liquidität von Baugeldempfängern bringe das Entnahmerecht für Eigenleistungen gemäß § 1 Abs. 2 BauFordSiG einige Entlastung mit sich. Die übrigen, teilweise erheblichen Beeinträchtigungen, müsse die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes vor Forderungsausfällen jedoch hinnehmen. Dies gelte umso mehr angesichts der Tatsache, dass die Forderungsausfälle in der Bauwirtschaft einen immensen Umfang erreicht hätten. Vor allem für Bauhandwerker hätten Forderungsausfälle häufig existenzielle wirtschaftliche Folgen, sodass die gesetzgeberischen Schutzmaßnahmen angezeigt seien.
Allerdings gibt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung der Bauwirtschaft und erforderlichenfalls zur Anpassung des Gesetzes auf.
Erscheinungsdatum: 28.03.2011

