Andreas Haupt

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Darlegungspflichten bei Beteiligung mehrerer konzernverbundener Unternehmen als Bieter

Das OLG Düsseldorf konkretisiert mit Beschluss vom 13.04.2011 (Az: Verg 4/11) die Darlegungsanforderungen an Bieter bei Beteiligung mehrerer konzernverbundener Unternehmen.

Im zugrunde liegenden Fall bewarben sich bei einer Ausschreibung von Rabattverträgen durch mehrere Betriebskrankenkassen zwei konzernverbundene Pharmaunternehmen gesondert. Die Ausschreibung sah vor, dass pro Los der Zuschlag an drei Bieter erteilt werden sollte. Ein weiterer Bieter rügte die Konzernverbundenheit und führte aus, dass in dieser Konstellation eine Absprache zwischen den konzernverbundenen Unternehmen stattgefunden haben müsse, wobei ihm ein Nachweis als Außenstehendem nicht gelingen könne. Aufgrund der sich aufdrängenden Absprache sei hier eine Wettbewerbswidrigkeit bereits zu unterstellen, so dass beide Bieter vom Verfahren auszuschließen seien.

Das OLG Düsseldorf hat im konkreten Fall nach ausführlicher Beweisaufnahme durch Befragung der Mitarbeiter keine nachweisliche Verletzung des Geheimwettbewerbs erkennen können. Das Gericht führte aus, ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb müsse entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.05.2009, Rs. C-538/07 - Assitur) auf gesicherten Erkenntnissen beruhen, um entsprechende Bieter ausschließen zu können. Allerdings habe sich im konkreten Fall die Einhaltung des Geheimwettbewerbs erst im Zuge der Beweisaufnahme bestätigt. Dies sei grundsätzlich zu spät, da bereits von der Vergabestelle eine entsprechende Prüfung vorzunehmen sei.

Für die Praxis bedeutsam führte das OLG aus, dass bereits aus der Konzernverbundenheit heraus grundsätzlich zu unterstellen ist, dass Berührungspunkte bestehen können, die zu Verstößen gegen den Geheimwettbewerb führen können. Damit bestehe eine widerlegbare Vermutung, welche die betroffenen Unternehmen von sich aus unaufgefordert bereits mit der Angebotsabgabe ausräumen müssen.

Die Darlegungslast bei Beteiligung mehrerer konzernverbundener Gesellschaften ist damit deutlich erhöht worden. Nur wenn durch geeignete strukturelle Maßnahmen nachvollziehbar sichergestellt ist, dass keine wechselseitige Kenntnis der Angebotsinhalte möglich ist, können konzernverbundene Unternehmen parallel an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Sofern im Konzernverbund solche parallelen Beteiligungen erfolgen können, empfiehlt es sich deshalb frühzeitig entsprechende Strukturen zu schaffen, da im Vergabeverfahren selbst hierfür im Zweifel kein ausreichender Raum mehr besteht. Können Zweifel an Verletzungen des Geheimwettbewerbs nicht ausgeräumt werden, sind alle beteiligten Unternehmen vom weiteren Verfahren auszuschließen.

Erscheinungsdatum: 28.04.2011