Bundesverwaltungsgericht: Bei Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte sind die ordentlichen Gerichte zuständig
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 02.05.2007 (BVerwG 6 B 10.07) entschieden, dass gegen Vergabeentscheidungen bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Damit haben sich die Streitigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten (vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2007, Ticker vom 24.04.2007) erledigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Streitigkeiten über rechtswidrige Vergabeentscheidungen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind. Nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2007 ist für die Entscheidung der Umstand tragend, dass auch öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen wie jeder andere Auftraggeber als Nachfrager am Markt auftreten. Die öffentliche Hand bewegt sich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl unter den Bietern nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu begrüßen, denn er bringt endlich Klarheit, nachdem im Anschluss an divergierende Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Nordrhein-Westfalen Rechtsunsicherheit herrschte.
Erscheinungsdatum: 24.05.2007
