
Christine Püschmann
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Bürgschaft nach § 648a BGB umfasst keine Nachtragsansprüche
Regelmäßig stellte sich für den Werkunternehmer wie für den Bürgen einer § 648a-Bürgschaft die spannende Frage, ob von dieser Bürgschaft auch die Nachtragsansprüche des Werkunternehmers gegen den Besteller umfasst sind. Diese Frage hat das KG Berlin in seinem Urteil vom 09.01.2006 - 10 U 231/04 - im verneint - und zwar zu Recht, so der BGH in seinem Beschluss vom 08.05.2007 - XI ZR 80/06 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewies.
Dem Urteil des KG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bürge stellte im Auftrag des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer eine § 648a-Bürgschaft. Diese bezog sich laut Bürgschaftstext konkret auf den Generalunternehmervertrag vom 03.12./11.12.1998 und die vom Besteller in diesem Zusammenhang zu erbringenden Vorleistungen. Später verlangte der Besteller vom Bürgen wegen weiterer „Nachtragsforderungen“ die Zahlung aus der Bürgschaft. Da die Bürgschaft hinsichtlich der verbürgten Forderung ausdrücklich aber nur auf die nach dem Generalunternehmervertrag zu erbringenden Vorleistungen verwies und auch sonst keine Übernahme der Haftung für hinzutretende oder allgemein für künftige Forderungen enthielt, verneint das KG einen derartigen Anspruch des Werkunternehmers im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Verpflichtung des Bürgen durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners (hier: der Besteller) nach Übernahme der Bürgschaft nicht erweitert wird. Dieser Grundsatz gilt selbst für Leistungsänderungen, die bereits für den Besteller erkennbar im ursprünglichen Vertrag angelegt waren.
Das KG und mit ihm der BGH bestätigen damit die bereits vom OLG München, OLG Braunschweig und OLG Frankfurt kundgetane Rechtsauffassung. Diese scheint auch gerecht: Der Werkunternehmer wird hinsichtlich seiner Nachtragsforderungen nicht schutzlos gestellt. Ihm steht offen, im Hinblick auf die Nachtragsforderungen eine weitere Bürgschaft nach § 648a BGB oder eine ausdrückliche Erhöhung der ursprünglich gestellten Bürgschaft zu verlangen.
Erscheinungsdatum: 06.06.2007
