Nils Mrazek

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Bindungswirkung der Honorarschlussrechnung des Architekten

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2008 (Az.: VII ZR 105/07) noch einmal entschieden, dass in einer Schlussrechnung eines Architekten grundsätzlich kein Verzicht auf eine weitergehende Forderung zu sehen ist. Gleichzeitig hat der BGH jedoch Grundsätze aufgestellt, nach denen der Architekt zumindest nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung gebunden sein kann.

Dem von dem BGH zu entscheidenden Fall lag ein Generalplanervertrag für die Leistungsphasen 1 bis 4 für die Erweiterung eines Produktionsgebäudes zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 850.000,00 € zugrunde. Dieses Pauschalhonorar wurde sodann zunächst im März 2003 von dem Architekten abgerechnet und von dem Auftraggeber im Mai 2003 gezahlt. Nachdem sodann bekannt wurde, dass das Bauvorhaben nach Fertigstellung der Genehmigungsplanung nicht fortgeführt wurde, forderte der Architekt ein zusätzliches Honorar, da das zwischen den Parteien vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze der HOAI unterschritt.

Der BGH verneint eine Bindungswirkung des Architekten an seine Schlussrechnung, da sich weder aus der Bezahlung der Schlussrechnung noch aus einem langen Zeitraum zwischen Zahlung und Aufstellung der Nachforderung ergebe, dass der Architekt auf eine weitergehende Forderung verzichte. Vielmehr sei ein Architekt an eine Schlussrechnung lediglich dann gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setze jedoch voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.

Aufgrund abweichender Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. OLG Hamm, Az.: 24 U 99/06) hat der BGH somit noch einmal Grundsätze aufgestellt, nach denen der Architekt ggf. an seine Schlussrechnung gebunden sein kann. Auch nach der Entscheidung des BGH ist jedoch weiterhin unklar, wann sich der Auftraggeber tatsächlich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise einrichten darf. Dies ist beispielsweise nach einer Entscheidung des OLG Köln (Az. 3 U 191/05) dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber, beispielsweise ein erfahrener Bauträger oder Baubetreuer, erkennen kann, dass ein Pauschalhonorar die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Auch das OLG Frankfurt (Az.: 26 U 20/05) hat erst kürzlich entschieden, dass ein Vertrauenstatbestand jedenfalls dann nicht in Frage kommt, wenn der Auftraggeber durch einen Projektsteuerer und durch einen im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen begleitet wurde. Gleiches dürfte beispielsweise bei einem öffentlichen Auftraggeber der Fall sein, so dass eine Bindungswirkung des Architekten an seine Schlussrechnung lediglich in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer für den Architekten erkennbaren Umlegung des Architektenhonorars auf den Kaufpreis einzelner Wohnungen einer Wohnungseigentumsanlage, in Betracht kommt. Die reine Einstellung des Pauschalhonorars in die Finanzierung des Auftraggebers dürfte insoweit jedoch nicht ausreichend sein, um eine Bindung an ein unwirksam vereinbartes Pauschalhonorar zu begründen.

Erscheinungsdatum: 15.01.2009