Katharina Slawinski

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BGH: Zuschlagsverzögerung und geänderte Kalkulationsgrundlagen bei einem Bauvertrag

Wird in einem Vergabeverfahren auf Grund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die spätere Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.

Gegenstand des BGH-Urteils (Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 82/08) war eine Restwerklohnforderung betreffend ein Vorhaben zur Sanierung und Rekultivierung ehemaliger Braunkohletagebauflächen, die als Bauauftrag im Jahre 2000 ausgeschrieben war. Die später klagende Bieterin erklärte mit ihrer Bindefristverlängerung einen Vorbehalt für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die sie mit dem streitgegenständlichen Verfahren durchzusetzen versucht. Die Ursache für den geltend gemachten Schaden sieht die Bieterin in der Verzögerung des Zuschlags durch das eingeleitete Nachprüfungsverfahren, die dazu führte, dass die ihrer Kalkulation ursprünglich zu Grunde liegende Energiepreise nicht mehr zu erlangen waren.

Das Revisionsgericht hielt das Verlangen der Bieterin auf Erstattung der Mehrkosten wegen erhöhter Strombezugskosten wie bereits auch das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit seinem Urteil vom gleichen Tage (Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 152/08) vertritt der BGH bei Verzögerung durch Bindefristverlängerung folgende Thesen:

  • Die Bindefristverlängerung durch die Bieter konserviere das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich, so dass der Vertrag nach Zuschlagserteilung mit dem wörtlichen Inhalt des Angebotes der Bieter zu Stande komme. Daran vermöge ein erklärter Vorbehalt nichts zu ändern.
  • Ein Anspruch auf Preisanpassung ergebe sich nicht auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung, weil eine dafür erforderliche Regelungslücke im Vertrag nicht gegeben sei. Die vertraglich geschuldete Leistung werde durch Änderung der Kalkulationsgrundlage des Bieters infolge der Verschiebung des Zuschlages nicht modifiziert, solange eine Änderung der Ausführungsfristen nicht zu verzeichnen ist.
  • Eine Preisanpassung ergebe sich auch nicht aus § 2 Nr. 5 VOB/B, da die Regelung die Bindefristverlängerung durch den Auftraggeber nicht erfasse.
  • Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) könne ebenfalls nicht vorgenommen werden, da die Kalkulationsgrundlage nicht Teil der Geschäftsgrundlage geworden sei.

Mit der Einhaltung der Regelungen des Vergabeverfahrens - insbesondere den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung – verwirklicht sich demnach für den Bieter ein Risiko etwaiger Unwägbarkeiten, welches dem Vergabeverfahren immanent ist und welches jeder Bieter zu tragen hat.

Damit macht der BGH in Bezug auf sein Urteil vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) deutlich, dass nicht jede Verlängerung der Bindefrist zu einem Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr.5 VOB/B führt. Erfasst werden nur Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, wenn diese zu einer Bauzeitverschiebung geführt haben.

Autorin:
Katharina Slawinski
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Erscheinungsdatum: 19.11.2009