BGH: Zum Vergaberechtsschutz bei Arzneimittelrabattvereinbarungen

In einem Beschluss vom 15.07.2008 (Az.: X ZB 17/08) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass gegen Entscheidungen der Vergabekammern, die die Rechtmäßigkeit des Abschlusses von Arzneimittelrabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V betreffen, allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bei den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte gegeben ist.

Damit widerspricht der BGH dem Bundessozialgericht, das mit Beschluss vom 22.04.2008 (Az.: B 1 SF 1/08 R) entschieden hatte, dass bei vergaberechtlichen Streitigkeiten über Rabattvereinbarungen zwar in erster Instanz die Vergabekammern zuständig seien, gegen Entscheidungen der Vergabekammern jedoch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Das BSG hatte sich in seinem Beschluss auf die Regelung des § 130a Abs. 9 SGV V berufen, wonach bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 130a SGB V der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist.

Der Bundesgerichtshof hingegen ist der Auffassung, die Regelung des § 130a Abs. 9 SGB V berühre in der hier streitigen Rechtswegsfrage den Geltungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) nicht und damit auch nicht § 116 GWB, wonach gegen Entscheidungen der Vergabekammern die sofortige Beschwerde vor den Vergabesenaten zulässig ist. Zwar sei § 130a Abs. 9 SGB V die jüngere Bestimmung, bei systematischer, die Entstehungsgeschichte des Vergaberechts und den Sinn und Zweck berücksichtigender Auslegung sei § 116 GWB jedoch als die speziellere Norm anzusehen und daher vorrangig. Insbesondere stehe die Annahme des BSG, die Sozialgerichtsbarkeit sei für die Überprüfung der Entscheidung einer Vergabekammer zuständig, in unvereinbarem Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber stets als Schutzgut betonten Interesse der Öffentlichkeit an einem raschen Abschluss der Vergabeverfahren.

Da das BSG – als ein oberster Gerichtshof des Bundes – in dem dem Beschluss des BGH zu Grunde liegenden Fall jedoch bereits über den Rechtsweg entschieden hatte, sah sich der BGH an die Entscheidung des BSG gebunden und an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Zu einer Vorlage der streitigen Frage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird es daher nicht kommen.

Letztlich obliegt es somit dem Gesetzgeber klarzustellen, ob für Rechtsmittel gegen Vergabekammerentscheidungen bei Arzneimittelrabattvereinbarungen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder zu den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte gegeben ist.

Autor:
Rechtsanwalt Jens Hillger, LL.M/MBL

j.hillger@cbh.de

Erscheinungsdatum: 19.09.2008