BGH: Zu lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen Konkurrenten bei vergaberechtswidriger Auftragsvergabe
Mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: I ZR 145/05) hat der BGH entschieden, dass einem Mitbewerber gegenüber einem Konkurrenten, dem ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte erteilt werden soll, nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch auf Untersagung der Zuschlagserteilung zustehen kann, sofern diese unter Missachtung kartellvergaberechtlicher Ausschreibungspflichten erfolgen soll.
Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB), aus dem sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergebe, als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen seien. Sofern öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Ausschreibungspflichten ein bestimmtes Unternehmen unmittelbar beauftragen wollen und dabei mit Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten dieses Unternehmens vorgehen, handelten die öffentlichen Auftraggeber unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegenüber Mitbewerbern. Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Mitbewerber gegen das bevorzugte Unternehmen komme in Betracht, wenn dieses zumindest bedingt vorsätzlich das unlautere Verhalten des öffentlichen Auftraggebers gefördert habe und daher als Teilnehmer für den lauterkeitsrechtlichen Verstoß hafte.
Die Unterlassungsansprüche der Mitbewerber gegenüber dem bevorzugten Unternehmen seien vor den für das Lauterkeitsrecht zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen, nicht jedoch vor den Vergabekammern. Die ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern nach § 104 Abs. 2 GWB gelte nur für Ansprüche gegen dem Kartellvergaberecht unterworfene öffentliche Auftraggeber, nicht dagegen für solche gegen Mitbewerber.
Der BGH hat mit seinem Urteil einen zusätzlichen Weg aufgezeigt, wie sich Unternehmen - neben dem Primärrechtsschutz gegenüber öffentlichen Auftraggebern vor den Vergabenachprüfungsinstanzen - gegen eine vergaberechtswidrige Bevorzugung von Konkurrenten zur Wehr setzen können. Ob die spezifischen lauterkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, wird jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein.
Autor:
Rechtsanwalt Jens Hillger, LL.M., MBL
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Erscheinungsdatum: 22.08.2008
