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BGH kippt Privilegierung der VOB/B gegenüber Verbrauchern

Der Bundesgerichtshof hat am 24.07.2008 (Az.: VII ZR 55/07) eine für das Bauvertragsrecht wegweisende Entscheidung getroffen und ist von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Der Bundesgerichtshof hob nämlich die Privilegierung der VOB/B bei Verträgen mit Verbrauchern auf. Nunmehr unterliegt jede einzelne Klausel der VOB/B einer Wirksamkeitskontrolle nach dem BGB (§§ 305 ff.).

Grundlage dieser Entscheidung war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, Ausgabe 2002, ist vom DVA verfasst. Der klagende Verband war der Auffassung, dass insgesamt 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerkes einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB nicht standhalten.

Bisher war Tenor in der Rechtsprechung, dass es sich bei der VOB/B gerade nicht um ein Vertragswerk handelt, das den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge. Bei ihrer Ausarbeitung seien Interessengruppen der Besteller wie der Unternehmer beteiligt gewesen, und zwar auch die öffentliche Hand. Sie enthalte einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Von den Bestimmungen des Werkvertragsrechts BGB werde teils zugunsten des Auftraggebers, teils zum Vorteil des Auftragnehmers abgewichen (BGH, Urteil vom 16.12.1982 - VII ZR 92/82). Der BGH hatte zwar bereits insoweit seine Rechtsprechung „verschärft“, als dass nicht mehr nur eine vertragliche Abänderung des Kerngehaltes der VOB/B zur Überprüfbarkeit sämtlicher Bestimmungen der VOB/B führte, sondern seit seiner Entscheidung vom 22.01.2004 - VII ZR 419/02 jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führe, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart sei mit der Folge, dass die einzelnen Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Bei einer unveränderten Übernahme der VOB/B „als Ganzes“ wurde jedoch auch gegenüber Verbrauchern bislang keine Inhaltskontrolle einzelner Klauseln vorgenommen. Insoweit war die VOB/B als Regelwerk privilegiert.

Der BGH hat diese auf richterliche Rechtsfortbildung gegründete Privilegierung der VOB/B nunmehr bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern für nicht gerechtfertigt erklärt. Die Privilegierung rechtfertige sich nämlich aus der Tatsache, dass im DVA die VOB/B unter Mitwirkung der Auftragnehmer und der Auftraggeberseite erarbeitet werde und somit beide Seiten die Möglichkeit hätten, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen; dies treffe allerdings nicht für die geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher zu, da deren „Interessenvertretung“ , nämlich die Verbraucherverbände, von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen seien und somit die spezifischen Interessen der Verbraucher bei der Entwicklung der VOB/B nicht in hinreichendem Maße vertreten seien.

Eine Entscheidung zu den im Einzelnen beanstandeten Klauseln traf der BGH nicht, sondern verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.

Fazit:
Bei der Vereinbarung der VOB/B - auch als Ganzes - ist somit nunmehr gegenüber Verbrauchern Vorsicht geboten, da etliche Klauseln einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten. Ob man den privaten Bauherrn hiermit allerdings einen Gefallen getan hat, ist fraglich, da das BGB das Bauvertragsrecht nur rudimentär und lückenhaft regelt.

Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 22.08.2008