BGH: Kein Schadensersatz bei Fehlen geforderter Erklärungen im Vergabeverfahren

Mit Urteil vom 18.09.2007 (Az.: X ZR 89/04) hat der BGH - in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass einem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, aber den Zuschlag nicht erhält, kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er geforderte Erklärungen nicht mit seinem Angebot eingereicht hat.

Grundsätzlich hat derjenige Bieter, dessen Rechte in einem Vergabeverfahren verletzt werden, gegen den öffentlichen Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nach § 311b BGB (ehemals culpa in contrahendo). Dabei setzt nach der Rechtsprechung des BGH der auf das positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch voraus, dass das Vergabeverfahren an einem Vergabefehler leidet, der Zuschlag einem Dritten tatsächlich erteilt worden ist und der den Schadensersatz begehrende Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen.

Vorliegend war im Rahmen der Ausschreibung gefordert worden zu erklären, ob der Bieter die Leistungen im eigenen Betrieb ausführt oder ob er hierfür Subunternehmer einsetzen wird. Diese Erklärung hatte der Bieter nicht abgegeben. Der BGH zog daraus die Konsequenz, dass wegen Fehlens „geforderter Erklärungen" nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A das Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH hätte er damit aber ohnehin keine Chance auf den Zuschlag gehabt und hat damit auch keinen Schadensersatzanspruch.

Die Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal, dass nicht nur im Hinblick auf vergaberechtlichen Primärrechtsschutz, sondern auch in Anbetracht von Sekundäransprüchen der Prüfung der Vollständigkeit des Angebotes erhebliche Bedeutung zukommt. Bietern ist daher dringend zu raten, hierauf stets ein besonderes Augenmerk zu richten.

Erscheinungsdatum: 25.01.2008