Tobias Gabriel

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BGH: Generelle Verjährungsverkürzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2009 (Az. Xa ZR 141/07) ist eine Klausel, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist abgekürzt wird, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt unwirksam, wenn nicht Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und wegen groben Verschuldens ausdrücklich ausgenommen sind.

Im Grundsatz ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Eine ausdrückliche Einschränkung enthält lediglich § 309 Nr. 8 ff) BGB, der unmittelbar nur auf Verträge mit Verbrauchern Anwendung findet, dessen Wertung aber über §§ 310 Abs. 1, 307 BGB auch gegenüber Unternehmern Berücksichtigung findet.

Der BGH entnimmt § 309 Nr. 7 a), b) BGB in seiner o.g. Entscheidung eine weitere Einschränkung für Verjährungsverkürzungsklauseln. Nach § 309 Nr. 7 a) BGB ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unwirksam. Auch § 309 Nr. 7 a) BGB und mit gewissen Einschränkungen § 309 Nr. 7 b) BGB sind über §§ 310 Abs. 1, 307 BGB auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern anwendbar. Nach der Argumentation des BGH ist eine Begrenzung der Haftung im Sinne dieser Vorschriften auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen.

Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sofern sie sich nicht -ausnahmsweise- nach ihrem Wortlaut in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt.

Erscheinungsdatum: 27.03.2009