
Dr. Gabriele Wurzel
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BGH: GbR ist grundbuchfähig!
Die Frage, ob die GbR grundbuchfähig ist, war bislang höchst umstritten. Mit seiner Entscheidung vom 04.12.2008 (Az. V ZB 74/08) schafft der BGH Klarheit und erkennt die Grundbuchfähigkeit der GbR an.
Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR wurde bislang von der überwiegend vertretenen Ansicht die fehlende Möglichkeit, die Identität und Verfügungsbefugnis des Einzutragenden sicher festzustellen, eingewandt. Der BGH argumentiert, dass zwar anders als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften bei der GbR nicht aus einem öffentlichen Register entnommen werden kann, wer zur Vertretung der GbR befugt ist. Diese Schwierigkeit ändere aber an der Eigentumslage und Eintragungsfähigkeit nichts. Die sich ergebenden Problematiken seien die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunderwerbs durch die GbR. Welche Rechtsträger eintragungsfähig sind, bestimme sich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht, da sich allein daraus ergebe, wer Rechtsträger von Eigentum sein kann. Das Grundbuchrecht solle den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dürfe deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht ist nach der Argumentation des BGH vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen.
Die Eintragung der GbR erfolgt grundsätzlich unter der Bezeichnung, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus ...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.
Die bisher vorgesehene Form der Eintragung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer Gesellschafter entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Vielmehr ist sie nach der Auffassung des BGH irreführend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder das Rechte an einem Grundstück gerade kein Gesellschafter-, sonder Gesellschaftsvermögen ist.
Erscheinungsdatum: 27.02.2009
