BGH: Formale Anforderungen an die Angabe von Preisnachlässen bei der Vergabe von Bauleistungen
Mit Urteil vom 20.01.2009 (Az.: X ZR 113/07) hat der Bundesgerichtshof die von ihm aufgestellten hohen formalen Anforderungen an die Abgabe von Angeboten erneut bestätigt und entschieden, dass bei der Vergabe von Bauleistungen Preisnachlässe, die nicht an der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Stelle aufgeführt sind, bereits allein auf Grund dieses formalen Fehlers nicht in die Angebotswertung einzubeziehen sind.
Zur Begründung beruft sich der BGH auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen der §§ 25 Nr. 5 Satz 2, 21 Nr. 4 VOB/A sowie auf den Sinn und Zweck dieser Vorschriften.
Gemäß § 21 Nr. 4 VOB/A sind Preisnachlässe, die ohne Bedingungen gewährt werden, an einer vom öffentlichen Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. § 25 Nr. 5 Satz 2 VOB/A ordnet an, dass Preisnachlässe, die nicht an der von dem Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 VOB/A bezeichneten Stelle angegeben werden, nicht zu werten sind.
Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmungen – so der BGH – sei es, mehr Transparenz in einem zügigen und vom öffentlichen Auftraggeber leicht zu handhabenden Vergabeverfahren zu schaffen, in dem die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt ist. Ein Angebot müsse die tatsächlich geforderten Angaben so ausweisen, dass der öffentliche Auftraggeber auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage regelmäßig ohne Weiteres in die Wertung der Angebote eintreten kann. Dies erfordere auch, dass die verlangten Erklärungen an denjenigen Stellen der Angebote abgegeben werden, an denen sie den Ausschreibungsunterlagen zufolge abzugeben sind.
Erscheinungsdatum: 13.03.2009
