BGH: Eignungsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung sind zu trennen

Der BGH hat mit Urteil vom 15.04.2008 (Az.: X ZR 129/06) seine Rechtsprechung aus 1998 bestätigt, wonach es mit dem System der Wertungsvorschriften nicht zu vereinbaren sei, unterschiedliche Eignungsgrade von Bietern bei der Entscheidung über den Zuschlag im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Weise zu berücksichtigen, dass dem Angebot eines für geeignet befundenen Bieters dasjenige eines Konkurrenten maßgeblich wegen dessen höher eingeschätzter Eignung vorgezogen wird.

In seinem Urteil führt der BGH aus, dass die Wertung nach § 25 VOB/A grundsätzlich in mehreren aufeinanderfolgenden Stufen vorzunehmen sei. Die Eignungsprüfung diene im System der VOB/A beim Offenen Verfahren dazu, Unternehmen zu ermitteln, die zur Erbringung der konkret nachgefragten Bauleistung nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit generell in Betracht kommen, und die unzureichend qualifizierten Bieter auszusondern. Die Eignungsprüfung diene gerade nicht der Ermittlung qualitativer Unterschiede zwischen den einzelnen Bewerbern.

Bei der Eignungsprüfung finde eine unternehmensbezogene Untersuchung statt, mit der prognostiziert werden soll, ob ein Unternehmen zur Ausführung des Auftrages in der Lage sein wird. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung hingegen beziehe sich nicht auf die konkurrierenden Unternehmen, sondern auf die Angebote. Dem Anliegen öffentlicher Auftraggeber, eine besondere Eignung der Bewerber zu berücksichtigen, könne nach dem System der VOB/A durch Wahl der Vergabeart Rechnung getragen werden, z.B. durch Durchführung eines Nicht-offenen Verfahrens nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Abschließend hebt der BGH hervor, dass die einzelnen Wertungsschritte nicht vermischt werden dürfen.

Die Entscheidung des BGH trägt dem Grundsatz der mehrstufigen Prüfung von Angeboten im Vergaberecht Rechnung und ist vor allem zu der am 24.01.2008 ergangenen Entscheidung des EuGH (Rs. C-532/06) folgerichtig. Auch dort führte der EuGH aus, dass als Zuschlagskriterien solche Kriterien ausgeschlossen sind, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen, sondern die im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrages zusammenhängen.

Erscheinungsdatum: 11.07.2008