Nils Mrazek

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Beweislast bei der Abrechnung von Stundenlohnaufträgen

Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2009 (Az.: VII ZR 74/06) Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten aufgestellt.

Danach muss der Auftragnehmer grundsätzlich die Anzahl der von ihm aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen, während den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die vom Unternehmer abgerechnete Stunden einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entsprechen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat ein Bauherr ein Unternehmen mit Maler- und Verputzarbeiten auf Regiebasis beauftragt. Nach erfolgter Leistungserbringung legte der Unternehmer der Abrechnung Stundenzettel zugrunde, auf denen die Anzahl der je Tag geleisteten Stunden ohne nähere Angaben sowie der Materialverbrauch eingetragen waren. Die Parteien stritten sodann über die Höhe und Angemessenheit der abgerechneten Stunden.

Der BGH hat zur Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung von Regie- bzw. Stundenlohnaufträgen sodann folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Der Unternehmer muss grundsätzlich zur Geltendmachung eines nach Zeitaufwand abzurechnenden Vergütungsanspruchs darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der von ihm vertraglich geschuldeten Leistung tatsächlich angefallen sind. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Unternehmer im Einzelnen darlegt, für welche Tätigkeiten er im Einzelnen welchen Stundenaufwand hatte.
  2. Es ist sodann Sache des Auftraggebers, im Hinblick auf die von dem Unternehmer dargelegte Stundenzahl eine unwirtschaftliche Betriebsführung darzulegen und zu beweisen. Dies begründet der BGH damit, dass die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung nach Treu und Glauben grundsätzlich eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung begründet, deren Verletzung sich vergütungsmindernd auswirkt.
  3. Den Unternehmer trifft sodann wiederum eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer mit dem abgerechneten Stundenaufwand erbracht haben will.
  4. Die Vorlage einer prüfbaren Abrechnung führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung liegt vielmehr auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer. Die Fiktion des § 15 Nr. 3 letzter Satz VOB/B gilt nur, wenn die VOB/B ausdrücklich vereinbart ist.

Mit diesem Urteil stellt der BGH die Darlegungs- und Beweislast bei der Abrechnung von Stundenlohnaufträgen noch einmal im Einzelnen klar und zeigt damit eindrucksvoll, dass die Vergabe von Regieaufträgen für den Auftraggeber äußerst gefährlich sein kann.

Erscheinungsdatum: 02.07.2009