
Dr. Eike N. Najork, LL.M.
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Bestehen auf Einhaltung der Vertragsfristen ist keine Beschleunigungsanordnung
Weist der Auftraggeber vorgetragene Gründe des Auftragnehmers für eine Verlängerung der Bauzeit zurück und besteht auf Einhaltung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen, so liegt hierin keine Beschleunigungsanordnung mit der Folge einer Nachtragsvergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 12.01.2007, Az. 10 U 423/06 im Rahmen eines Berufungsverfahrens darüber zu befinden, ob bei Verzug eines Vorunternehmers und Anzeige einer Behinderung durch den Nachunternehmer dieser eine Mehrvergütung beanspruchen kann, wenn er zwar Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen hat, der Auftraggeber aber die Behinderungsanzeige sowie die angekündigten Mehrkosten zurückwies. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und begründet diese Entscheidung damit, dass in der bloßen Zurückweisung einer Behinderungsanzeige und der verlangten Mehrvergütung für eine Bauzeitverlängerung gerade keine Anordnung einer Beschleunigung liege.
Im Ergebnis ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts zuzustimmen. Weist ein Auftraggeber eine Behinderungsanzeige als unbegründet zurück, muss der Auftragnehmer selbst einschätzen, wie belastbar seine Position ist. Liegt eine Behinderung vor, so muss er keine Beschleunigungsmaßnahmen treffen, da die Ausführungsfristen unabhängig von der Zustimmung eines Auftraggebers nach § 6 Nr. 2 VOB/B verlängert sind. Ein Anspruch auf Vergütung besteht für die Bauzeitverlängerung dann nur nach § 6 Nr. 6 VOB/B, der im Regelfall geringer ist als eine Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B.
Erscheinungsdatum: 25.04.2007
