Nils Mrazek

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Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2009 (Az. 21 U 101/09) entschieden, dass die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer auch dann im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs wegen einer mangelhaften Werkleistung geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist.

 In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall wurden seitens des Auftraggebers gegen das ausführende Unternehmen Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen geltend gemacht. Mit der Klage verlangte der Auftraggeber jedoch die Bruttomängelbeseitigungskosten, d. h. die Mängelbeseitigungskosten zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Frage, ob die Mehrwertsteuer lediglich dann in Ansatz zu bringen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist, d. h. die Mängel bereits tatsächlich beseitigt wurden, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Mit dem OLG München (Az. 13 W 1556/08) sowie dem KG Berlin (BauR 2009, 107) und entgegen der Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Az. 4 U 163/04) sowie des OLG Stuttgart (7 U 69/07) hat nunmehr das OLG Düsseldorf entschieden, dass bei einer Klage auf Kostenvorschuss der Werklohn des mit der Nachbesserung beauftragten Drittunternehmers einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden kann. Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf aus, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei einer Beschädigung einer Sache der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen ist, für den Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung nicht gelte. Vielmehr sei die mangelhafte Bauleistung als solche keine „Beschädigung einer Sache“, solange das Eigentum des Bestellers nicht beeinträchtigt wird. Auch die systematische Stellung der Norm innerhalb des § 249 BGB spreche gegen eine Anwendung auf die werkvertraglichen Schadenersatzansprüche. Die Mehrwertsteuer zähle zu den Kosten, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung aufwenden muss.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist aus Sicht des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebers zu begrüßen.  Eine abschließende Entscheidung des BGH steht jedoch noch aus.

Erscheinungsdatum: 19.11.2009