Bauhandwerker-Sicherungshypothek gegen BGB-Gesellschaft
Bauunternehmer/Bauhandwerker sehen sich nicht selten der Situation ausgesetzt, dass Werkleistungen für eine BGB-Gesellschaft erbracht werden, jedoch häufig nur deren Gesellschafter als natürliche Personen im Grundbuch eingetragen sind. Die Grundbuchfähigkeit einer GbR ist im Übrigen in der Rechtsprechung äußerst umstritten. Kommt in einem solchen Falle die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek wegen seiner Werklohnforderungen in Betracht oder ist dies wegen des formalen Auseinanderfallens des Auftraggebers und Eigentümers des Grundstücks unzulässig?
Zutreffend gestattet das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 04.01.2008 (8 U 138/07) wie auch zuletzt das Landgericht Hannover im Urteil vom 15.02.2008 (16 O 329/07) die Eintragung einer Sicherungshypothek im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies deshalb, da auch die Gesellschafter der GbR als „Besteller“ im Sinne von § 648 BGB anzusehen seien. Diese Wertung rechtfertige sich daraus, dass die persönlich haftenden Gesellschafter analog § 128 HGB mit ihrem gesamten Vermögen für Ansprüche gegen die Gesellschaft haften. Dass ein Gesellschafter einer OHG, auf dessen Grundstück die Gesellschaft mit seinem Einverständnis Bauleistungen erbringen lässt, aus haftungsrechtlichen Gründen nach § 128 HGB die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek auf diesem Grundstück dulden muss, ist seit langem in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf den Fall der BGB-Gesellschaft übertragen, da die Interessenlage der Parteien vergleichbar ist. Die Gesellschafter haben durch Vertragsschluss im Namen der GbR darin eingewilligt, dass ihr Grundstück werterhöhend vom Werkunternehmer bebaut wird. Sie haften mit ihrem gesamten Vermögen und somit auch mit ihrem Miteigentumsanteil am Baugrundstück auf die Werklohnforderung. Insoweit kann es auf den rein formalen Aspekt des Auseinanderfallens von Auftraggebereigenschaft und Eigentum am Grundstück nicht ankommen.
Fazit:
Da die Vorinstanz (LG Frankfurt/Main) noch umgekehrt entschieden hatte und auch der BGH zu dieser Thematik noch keine Entscheidung gefällt hat, ist dem Auftragnehmer dringend anzuraten, vor Vertragsschluss das Grundbuch einzusehen, um festzustellen, ob der zukünftige Auftraggeber als GbR oder lediglich die Gesellschafter als Privatpersonen im Grundbuch eingetragen sind, um seine berechtigten Sicherungsinteressen zu wahren.
Autor:
Rechtsanwalt Torsten Bork
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Erscheinungsdatum: 02.10.2008

