Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf das Vergaberecht

Die Europäische Kommission hält angesichts der aktuellen Wirtschaftslage den Rückgriff auf beschleunigte Vergabeverfahren für zulässig. Die Bundesregierung führt im Hinblick auf die Umsetzung des Konjunkturpaketes II für nationale Vergaben des Bundes Schwellenwerte ein, unterhalb derer vereinfachte Vergabeverfahren möglich sind.

Laut einer Pressemitteilung vom 19.12.2008 (IP/08/2040) erkennt die Europäische Kommission an, dass zur Unterstützung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten eine rasche Ausführung größerer öffentlicher Investitionsprojekte notwendig ist. Diesbezüglich könnten deshalb in den Jahren 2009 und 2010 Dringlichkeitsgründe angenommen werden, die es erlaubten, im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG beschleunigte Verfahren durchzuführen. So könne in einem beschleunigten nicht offenen Verfahren, das die Kommission in Anbetracht der Finanzkrise für gerechtfertigt hält, die Frist zur Einreichung der Teilnahmeanträge von 37 auf 10 Tage verkürzt werden, sofern die Vergabebekanntmachung elektronisch übermittelt wurde. Zudem sei es möglich, die Frist zur Angebotabgabe von 40 auf 10 Tage herabzusetzen.

Da die Kommission hier die in Art. 38 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Möglichkeiten einer Fristverkürzung bei Dringlichkeit für anwendbar hält und diese - was die Reduzierung der Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen von 37 auf 10 Tage betrifft - auch für Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung gelten, dürfte auch insoweit eine Fristverkürzung angesichts der Finanzkrise zulässig sein. Art. 38 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG ist durch § 18a Nr. 2 Abs. 4 VOB/A, § 18a Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A sowie § 14 Abs. 2 VOF in nationales Recht umgesetzt worden.

Die Bundesregierung hat am 13.01.2009 anlässlich des Konjunkturpaketes II zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen Erleichterungen für Vergaben des Bundes beschlossen. Unterhalb bestimmter Schwellenwerte sollen ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben durchgeführt werden können. Für Bauleistungen belaufen sich die Schwellenwerte auf 1 Mio. € in Bezug auf die Zulässigkeit einer beschränkten Ausschreibung sowie auf 100.000,00 € in Bezug auf die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe. Für Dienst- und Lieferaufträge liegt der Schwellenwert in Bezug auf beide Verfahrensarten einheitlich bei 100.000,00 €. Die Länder und Kommunen werden aufgefordert, ihre Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern.

(Quelle: Beschluss Ziff. 2. des Koalitionsausschusses zum Konjunkturpaket II)

Autor:
Rechtsanwalt Jens Hillger, LL.M., MBL
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Erscheinungsdatum: 29.01.2009