Nils Mrazek

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Außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers nach unberechtigter Kündigung des Auftraggebers

Der BGH hat mit Urteil vom 20.08.2009 (Az.: VII ZR 212/07) bestätigt, dass ein Auftragnehmer auf eine vom Auftraggeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung, der es an einem rechtfertigenden Grund fehlt, mit einer eigenen außerordentlichen Kündigung reagieren und dadurch das Vertragsverhältnis berechtigt beenden kann.

Im Hinblick auf etwaige dem Auftragnehmer nach erfolgter Kündigung entstandene Schadenersatzansprüche habe dieser sich jedoch ggf. den Einwand des Mitverschuldens anrechnen zu lassen, wenn dieser durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die (unwirksame) Kündigung gegeben habe.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall sprach der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine unberechtigte Teil-Kündigung eines VOB/B-Bauvertrages wegen angeblichen Verzuges des Auftragnehmers aus. Der Auftragnehmer ließ sodann mit Anwaltsschreiben mitteilen, dass er die Kündigung für unwirksam erachte, woraufhin der Auftraggeber an der von ihm ausgesprochenen Auftragsentziehung festhielt. Daraufhin erklärte der Auftragnehmer seinerseits die Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber stritten sodann zum einen über die Wirksamkeit der von dem Auftragnehmer erklärten außerordentlichen Kündigung; zum anderen über die Höhe etwaiger dem Auftragnehmer zustehender Ansprüche.

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der von dem Auftragnehmer ausgesprochenen Gegenkündigung. Die von dem Auftraggeber ausgesprochene unwirksame Kündigung und seine nachfolgende ausdrückliche Weigerung, sich davon zu distanzieren, stellten nach Ansicht des BGH eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass die Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund gerechtfertigt war. Gleichzeitig stellt der BGH im Hinblick auf die von dem Auftragnehmer geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Hinblick auf etwaige zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachte Restleistungen fest, dass den Auftragnehmer ein Mitverschulden an der Verursachung des Schadens treffen kann, wenn dieser die (unwirksame) Kündigung durch Überschreitung der Vertragsfristen provoziert hat.

Der BGH billigt daher mit seiner Entscheidung zunächst die Möglichkeit der Erklärung einer eigenen Gegenkündigung auf von dem Auftraggeber ausgesprochene unwirksame Kündigungen. Es empfiehlt sich jedoch, eine derartige Kündigung dadurch abzusichern, dass der Auftraggeber zunächst ausdrücklich auf die fehlende Berechtigung der Kündigung hingewiesen wird.

Erscheinungsdatum: 08.10.2009