Christine Püschmann

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Außenputzarbeiten auf Porenbeton unterliegen der Bauüberwachungspflicht des Architekten

Der Architekt, der sich vertraglich zur Erbringung auch der Leistungsphase 8 verpflichtet, hat dementsprechend die Bauausführung zu überwachen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und stellt sich später heraus, dass die Bauausführung seitens des ausführenden Unternehmens mangelhaft ist, so haftet der Architekt - neben dem ausführenden Unternehmen - wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht, es sei denn, es handelt sich bei der mangelhaft erbrachten Leistung um eine sog. handwerkliche Selbstverständlichkeit. Denn bei einer solchen geht man davon aus, dass eine Überwachung nicht erforderlich ist. Ob es sich bei einer Leistung um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt, ist jeweils im Einzelfall von dem erkennenden Gericht, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - herauszuarbeiten. Das OLG Brandenburg hatte in dem Verfahren mit dem Az. 12 U 138/06 die Frage zu beantworten, ob Außenputzarbeiten auf Porenbeton eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstellen und somit der Überwachungspflicht entzogen sind. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 01.02.2007 diese Frage - im Gegensatz zum saarländischen Oberlandesgericht (Az. 1 U  157/00) - verneint. Zur Begründung führt das OLG aus, dass die geschuldeten Außenputzarbeiten, nämlich das Aufbringen des Außenputzes auf Porenbeton, nicht zu den ganz leichten Arbeiten zählen. Schwierig stelle sich hier die Abstimmung des Außenputzes auf Porenbeton dar, weil bei unterschiedlichen Härtegraden von Putzträger und Putzmaterial Spannungen im Bereich der Trennschicht beider Materialien auftreten könnten, wodurch es zu Rissbildungen mit Feuchtigkeitsansammlungen in den Rissen und dem Porenbeton kommen könne. Porenbeton sei insoweit beim Verputzen als kritischer Putzgrund zu betrachten, da er stark wassersaugend sei und vor dem Verputzen meist ein ganzflächiger, volldeckender Spritzbewurf aufgebracht werden müsse. Hieraus folge, dass es sich bei diesen Außenputzarbeiten nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handele, die nicht einmal stichprobenartig hätten überwacht werden müssen. Denn selbst bei einfachen, gängigen Arbeiten, bei denen der Architekt nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein müsse, werde man zumeist erwarten können, dass er die Arbeiten während ihrer Durchführung stichprobenartig kontrolliere.

Der Architekt, der auch die Erbringung der Leistungsphase 8 übernimmt, ist daher gut beraten, die Bauausführung im Einzelnen tatsächlich jedenfalls stichprobenartig zu überprüfen, auch wenn er meint, dass es sich bei den jeweiligen Leistungen um sog. handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt. Die Messlatte für die Beurteilung der Frage, ab wann jedenfalls stichprobenartige Kontrollen seitens des Architekten geschuldet werden, ist durch die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes jedenfalls nicht tiefer gelegt worden.

Erscheinungsdatum: 29.03.2007