Kristin Kingerske, LL.M.

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Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Vorortbesichtigung

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 22.02.2011, Verg W 5/11) hat entschieden, dass einem Unternehmen der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wenn es trotz zwingender Vorgabe in den Verdingungsunterlagen keine Vorortbesichtigung nachweisen konnte.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Ausschreibungsverfahren hatte der Auftraggeber in die Verdingungsunterlagen die Bedingung aufgenommen, dass eine Vorortbesichtigung an bestimmten Tagen an bestimmten Orten „zwingend erforderlich sei“. Des Weiteren hatte er darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Vorortbesichtigung in der Anlage zu dokumentieren und mit dem Angebot vorzulegen sei. Dem sind die Beigeladenen nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Auftraggeber ihr Angebot wegen fehlender Vorlage der in den Verdingungsunterlagen geforderten Nachweise von der weiteren Wertung ausgeschlossen.

Zu Recht. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass die vom Auftraggeber geforderten Nachweise über die Teilnahme an Ortsbesichtigungen keine Eignungsnachweise darstellen, die bereits in der Bekanntmachung hätten angegeben werden müssen. Die durch die geforderten Nachweise belegte und erst im laufenden Vergabeverfahren zu erwerbende Kenntnis von den Örtlichkeiten, an denen die ausgeschriebenen Leistungen durchgeführt werden sollen, lasse sich nämlich nicht unter die Eignungskriterien (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) subsummieren. Außerdem habe der Bieter die Eignung für die Durchführung eines konkreten Auftrages bereits vor dem Vergabeverfahren zu erwerben, während die Vorortbesichtigung den Sinne verfolge, geeignete Bieter in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäß kalkulierte und vorhandenen Risiken Rechnung tragende Angebote abzugeben.

Erscheinungsdatum: 29.03.2011