Ausnahmsweise Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger auf Herausgabe von Bauplänen
Sofern die Erwerber mit dem Bauträger keine vertragliche Vereinbarung über die Herausgabe von Bauplänen getroffen haben, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen solchen Anspruch nur, wenn sie ein konkret begründetes Interesse darlegen kann. Erforderlich ist hierfür der Vortrag konkreter Baumängel bzw. konkreter Umbau- und Reparaturmaßnahmen.
Das Landgericht München hatte in seiner Entscheidung vom 22.03.2007, Az. 2 O 23839/06, über den Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Herausgabe von Bauunterlagen, wie Baugenehmigungsbescheid, Baugenehmigungspläne, Bewehrungspläne, Wärme- und Schallschutznachweise, Architektenwerk- und Detailpläne sowie Ausführungs- und Bestandspläne einzeln aufgeführter Gewerke, zu entscheiden. Wird in den Erwerberverträgen keine Regelung über die Aushändigung der Bauunterlagen getroffen, kann sich ein Herausgabeanspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Bauträgervertrags i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Voraussetzung ist, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Interessen des Bauträgers überwiegen. Nach Ansicht des LG München reicht hierfür die theoretische Möglichkeit zukünftiger Änderungen am Objekt ebenso wenig aus wie das Erfordernis der Verwaltung des Wohnungseigentums und die Sorge des Entstehens von Baumängeln in der Zukunft. Das Interesse des Bauträgers, nicht mit der unter Umständen aufwendigen Suche und Zusammenstellung von Plänen belastet zu werden, bewertet das LG München als überwiegend. Erst wenn konkrete Baumängel entstünden bzw. konkrete Umbaumaßnahmen geplant seien, könnten die konkret erforderlichen Unterlagen herausverlangt werden. Sofern Schäden erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten und der Herausgabeanspruch wegen Verjährung ebenfalls nicht mehr durchsetzbar sei, sei dies aufgrund der Rechtsfrieden schaffenden Wirkung der Verjährung hinzunehmen. Fazit Aufgrund der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an das konkrete Interesse des Erwerbers ist potentiellen Erwerbern zu raten, eine vertragliche Regelung über die Herausgabe der für sie relevanten Bauunterlagen zu treffen.
Erscheinungsdatum: 22.05.2007

