Auslegung von Vertragsunterlagen
Mit einem Fall von unklarer Leistungsbeschreibung und den daraus resultierenden Folgen bzw. Vertragspflichten des Auftragnehmers hatte sich das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 12.04.2010, Az. 12 U 171/09, zu beschäftigen.
Das Auftragsleistungsverzeichnis enthielt u.a. Gerüstbaupositionen für ein Wetterschutzdach zum Schutze vor Tagwasser. In einer Unterposition wurde zudem die Herstellung und der Abbau eines Wetterschutzdaches beschrieben. Einige LV-Positionen waren zudem so ausgestaltet, dass die Errichtung eines Wetterschutzdaches erwähnt wurde. Das Leistungsverzeichnis sah allerdings keine eigene Position für die Errichtung Wetterschutzdach vor. Der Auftraggeber fordert die Erstellung des Wetterschutzdaches; der Auftragnehmer hingegen glaubt, einen Anspruch auf Nachtragsvergütung in Höhe von 116.000,00 € zu haben, da das Leistungsverzeichnis nur ein Gerüst verlange, das für die Erstellung eines Wetterschutzdaches generell geeignet sei, nicht jedoch das Dach selbst; er habe den Inhalt des Leistungsverzeichnisses nicht so verstehen müssen, dass die Errichtung eines Wetterschutzdaches geschuldet sei.
Die Werklohnklage des Auftragnehmers hat aus den zutreffenden Erwägungen des OLG Koblenz keinen Erfolg. Richtig ist, dass die Auslegung des Bauvertrages von den Umständen des Einzelfalles abhängt und alle Bestandteile der Leistungsbeschreibung grundsätzlich gleichwertig und gleichrangig sind, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Vorliegend war der Leistungsbeschrieb des Auftraggebers offenkundig lückenhaft. Dem AN war dahingehend Recht zu geben, dass das Leistungsverzeichnis gemessen an der Absicht, die Errichtung des Wetterschutzdaches als Bausoll zu beschreiben, nicht gelungen und unübersichtlich ausgefallen war. Zutreffend weist das OLG Koblenz darauf hin, dass es einem verständigen Bieter klar sein musste, dass entgegen dem ersten Eindruck nicht lediglich Vorbereitungsmaßnahmen für das Wetterschutzdach gefordert waren, sondern das Wetterschutzdach selbst ebenfalls zu erstellen war, zumal die Vorhaltung und das Abbauen des Wetterschutzdaches unmissverständlich gefordert waren. Des Weiteren musste dem verständigen Bieter auch bewusst sein, dass das Wetterschutzdach als unverzichtbarer Schutz gegen Tagwasser benötigt wurde.
Zwar hat der Auftraggeber vorliegend das Auftragsleistungsverzeichnis „schlampig“ erstellt, doch entbindet dies den Auftragnehmer nicht davon, auch ein mit sprachlichen und strukturellen Mängel behaftetes Leistungsverzeichnis sorgfältig zu lesen und inhaltsmäßig genau zu erfassen sowie im Hinblick auf das geschuldete Bausoll aufgrund der Gesamtheit aller maßgeblichen Umstände auszulegen.
Erscheinungsdatum: 14.02.2011

