Torsten Bork

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Auftragnehmer kann Mängelbeseitigung nicht von Kostenübernahme-Erklärung für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge abhängig machen

Die Befassung mit Mängelrügen ist für Werkunternehmer naturgemäß unbequem. Es wird daher häufig nach Konstruktionen gesucht, dem Auftraggeber die Weiterverfolgung von Mängelrügen zu verleiden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09) begegnete der Auftragnehmer, der mit der Ausführung einer heizungstechnischen Anlage beauftragt war, einer Mängelrüge des Auftraggebers mit der Forderung, dieser habe in dem Falle, dass sich die Mängelrüge als unberechtigt herausstellt, die mit der Überprüfung des Mangels verbundenen Kosten zu tragen. Wörtlich heißt es im Antwortschreiben des Auftragnehmers:

„Sollte sich allerdings bei der Prüfung des von Ihnen angezeigten Mangels herausstellen, dass dieser nicht auf unsere Leistung zurückzuführen ist, oder eine seine Ursache im normalen Verschleiß bzw. in normaler Abnutzung hat, müssen wir im Hinblick auf die von uns dann aufgewendeten Kosten diese Arbeiten als Reparaturauftrag behandeln. Die in diesem Fall entstehenden Kosten […] müssen wir Ihnen dann berechnen. […] Sollten Sie mit dieser Regelung einverstanden sein, senden Sie uns bitte die Durchschrift dieses Schreibens unterschrieben zurück.“

Hierauf reagierte der Auftraggeber nicht. Anschließend kam es infolge mangelhafter Werkleistung des Auftragnehmers zu einer Havarie des Heizkreislaufs mit erheblichem Wasserschaden.

Der BGH hatte zu entscheiden, ob den Auftraggeber ein Mitverschulden am Schaden traf, weil er das Schreiben nicht unterschrieben zurücksandte.

Der BGH stellte jedoch fest, dass den Auftraggeber kein Mitverschulden treffe, denn unabhängig von etwaigen gesetzlichen Ansprüchen könne der für den Mangel verantwortliche Auftragnehmer vor seiner Untersuchung der Mängelursachen nicht verlangen, dass der Auftraggeber eine Willenserklärung abgebe, wonach er die Kosten für die Untersuchung und die weiteren Maßnahmen übernehme, wenn der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich sei. Das gesetzliche Werkvertragsrecht sehe für den Fall, dass bei Inanspruchnahme unklar sei, ob der Auftragnehmer tatsächlich verantwortlich sei, keine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts vor. Der Auftraggeber sei nicht zur Erforschung der Mängelursache verpflichtet.

Fazit:

Machen Auftragnehmer Mangelbeseitigungsmaßnahmen von einer derartigen Erklärung abhängig, tragen sie auch das Risiko einer „Verschlimmerung“ des Schadens, ohne dass sie ein Mitverschulden des Auftraggebers geltend machen können.

Andererseits kommt es aber durchaus in Betracht, dass ein sich als unberechtigt herausstellendes Mängelbeseitigungsverlangen zu einem Ersatzanspruch des Auftragnehmers führt. Dies hat der BGH zumindest für den Bereich des Kaufrechts bereits in 2008 so entschieden (BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06). Die ober- und untergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis im Werkvertragsrecht ist nicht einheitlich. Die Tendenz ging bislang dahin, dem Auftragnehmer einen Erstattungsanspruch für Untersuchungskosten auch bei unberechtigter Mängelrüge nur dann zu zuzusprechen, wenn sich die Parteien vor Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten vertraglich hierauf einigen.

Erscheinungsdatum: 21.10.2010