Aufrechnungsverbot als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2011(Az.: VII ZR 209/07) entschieden, dass die Vereinbarung eines differenzierungslosen Aufrechnungsverbots auch für bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche unwirksam ist.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen der Kläger und der Beklagte im Jahr 1996 einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 2 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. In Ziff. 4 Nr. 4.5 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA), die dem Vertrag beigefügt waren, heißt es:
„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“
Der Kläger wollte nach Kündigung des Vertrag restliches Architektenhonorar in Höhe von rund 65.000 € gegen den Beklagten erstreiten. Der Beklagte rechnete u.a. mit Mängelansprüchen in dieser Höhe gegen den Honoraranspruch des Klägers auf. Das Oberlandesgericht Koblenz hat der Klage überwiegend stattgegeben und dem Beklagten wegen des Aufrechnungsverbots in Ziff. 4.5 AVA eine Aufrechnung mit eigenen Mängelansprüchen versagt.
Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegen getreten. Er nimmt an, Ziff. 4.5 AVA verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG(jetzt: § 307 Abs. 1 BGB). Ziff. 4.5 AVA führe zu einer unangemessen Benachteiligung des Beklagten, da dieser gezwungen sei, in einem Abrechnungsverhältnis seine Leistung voll zu erbringen, obwohl die Gegenleistung mangelhaft erbracht oder nicht fertig gestellt worden ist. Dies bewirke eine Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Auch vor dem Hintergrund des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB sei dies ein nicht hinnehmbares Ergebnis, denn es sei widersprüchlich, wenn der Beklagte sich zwar auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen könne - das nach § 11 Nr. 2a AGBG nicht ausgeschlossen werden könne -, jedoch nicht mit einer aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene Forderung gegen die Werklohnforderung aufrechnen könne. Als weiteres Argument zieht der Bundesgerichthof einen Vergleich zum Vorbehaltsurteil, das ebenfalls nicht erlassen werden darf, wenn Mängelansprüche zur Aufrechnung gestellt werden (BGH Urteil vom 27.09.2007, Az: VII ZR 80/05) und bewertet ein Aufrechnungsverbot als schwereren Eingriff in die synallagmatische Verbundenheit der Forderungen. Eine Aufrechterhaltung der AGB-Klausel unter Herausnahme solcher synallagmatisch verknüpfter Forderung lehnt der Bundesgerichtshof unter Verweis auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ab.
Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs sind nachvollziehbar. Sein Hinweis auf das durch solche Klauseln gestörte Äquivalenzverhältnis sowie die Parallelen zur gesetzlichen Behandlung des Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und zur Behandlung des Vorbehaltsurteils überzeugen. Die vom Bundesgerichthof als unwirksam verworfene Klausel war bisher weit verbreitet. Die üblicherweise verwandten Klauselwerke bedürfen deshalb einer Revision, nach der Ansprüche aus Mängeln und Nichtfertigstellung des Werks von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen werden. Abhilfe könnte auch eine individualvertragliche Vereinbarung eines Aufrechnungsausschlusses nach bisherigem Muster schaffen.
Rechtsanwalt Jens Fischer
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Erscheinungsdatum: 07.06.2011
