Aufrechnungsausschluss in AGB des Architekten unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2011 - VII ZR 209/07 - entschieden, dass die vom Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“ gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. (heute § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist.
In dem zu entscheidenden Fall nahm der Sohn des Architekten die Beklagten auf restliches Architektenhonorar aus abgetretenem Recht in Anspruch. Der mit den Beklagten geschlossene Architektenvertrag stammt aus April 1996. Diesem waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) beigefügt, in denen es unter § 4 Nr. 4.5 wie folgt hieß:
„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.“
Die Beklagten verteidigten sich im Prozess mit den Honoraranspruch des Klägers übersteigenden Schadenersatzansprüchen. Das Berufungsgericht hatte die Aufrechnung der Beklagten mit vorgenannten Schadenersatzansprüchen gegen die rechnerisch unstreitige Resthonorarforderung aufgrund des Aufrechnungsverbotes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig gehalten. Der BGH stellt fest, dass das Berufungsurteil insoweit an Rechtsfehlern leide, denn die vorgenannte Bestimmung verstoße entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03) gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da sie den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung, da er bereits mit Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03 - für einen Bauwerkvertrag entschieden hatte, dass eine unangemessene Benachteiligung dann vorliege, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Form von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden. Durch eine solche Regelung werde in das dem Vertrag eigenen Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in einer für den Besteller unzumutbaren Weise eingegriffen. Diese synallagmatische Verknüpfung von Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfrei Erfüllung des Vertrages findet auch unmittelbar im BGB durch das in § 320 Abs. 1 BGB normierte Zurückbehaltungsrecht des Bestellers im Fall einer mangelhaften oder nicht fertiggestellten Leistung Ausdruck. Auch ein solches Zurückbehaltungsrecht kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Nr. 2a AGBG, § 309 Nr. 2a BGB). Insoweit wäre es ein nicht akzeptables Ergebnis, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsende, auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn nunmehr durchsetzbar wäre.
Völlig zu Recht stellt der BGH im Weiteren klar, dass es dahinstehen kann, ob der Ausschluss der Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf die Fertigstellungsmehrkosten oder die Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerks gerichtet sind, zulässig wäre. Die hier streitgegenständliche Klausel umfasste jedenfalls alle Gegenansprüche unterschiedslos. Sie kann auch nicht im o.g. Sinne aufrechterhalten werden, da einer solchen Auslegung das für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gültige Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion entgegensteht.
Fazit:
Soweit Architekten derartige Allgemeine Vertragsbedingungen verwenden, ist dem Besteller angesichts der vorzitierten Rechtsprechung anzuraten, nicht in Verhandlungen über eine derartige Regelung einzusteigen. Vielmehr kann diese unkommentiert übernommen werden, da sie ohnehin im Streitfalle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist.
Erscheinungsdatum: 12.05.2011

