
Christine Püschmann
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Architektenhaftung bei Beauftragung eines Sonderfachmannes
Nach ständiger OLG-Rechtsprechung haftet ein Architekt u. U. auch für Mängel, die auf einer mangelhaften Planung eines vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmannes beruhen.
Haftungsvoraussetzung ist, dass die Mängel für den Architekten offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk bzw. die Ausführung in den Wissensbereich des Architekt fallen oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert. Eine Haftung des Architekten nach diesem Maßstab hat das OLG Düsseldorf nun auch für eine mangelhafte Planung und Ausführung eines Kachelofens durch den Ofenbauer erkannt (Urteil vom 28.10.2008 - 21 U 21/08).
Architekten ziehen sich regelmäßig bei mangelhaften Arbeiten des Sonderfachmanns darauf zurück, sie hätten für dessen mangelhafte Leistungen nicht geradezustehen, da von ihnen wohl kaum die Kenntnis des Sonderfachmanns verlangt und erwartet werden könne. Mängel im Leistungsbereich des Sonderfachmanns müssten sie nicht erkennen können. Den Bauherrn befremdet eine solche Argumentation regelmäßig, da die Initiative, den Sonderfachmann „ins Boot zu holen“, oftmals erst vom Architekten ausging und dieser in vielen Fällen sogar den Sonderfachmann empfohlen hatte. Ist dessen Leistung dann mangelhaft, ist es für den Bauherrn oftmals unverständlich, wenn nun der Architekt meint, sich für die Leistungen des Sonderfachmanns nicht verantwortlich zeichnen zu müssen.
Die Rechtsprechung versucht hier, beiden Seiten gerecht zu werden: Eine Haftung des Architekten kommt dann in Betracht, wenn die Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Werk oder die betreffende Ausführung in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert, so lautet die allgemeine Regel. Was im Ergebnis aber dem Architekten auffallen muß, entscheiden die Gerichte jeweils im Einzelfall. Das birgt einerseits für den Architekten große Risiken, andererseits für den Bauherrn aber die Chance, neben dem Sonderfachmann noch einen weiteren Schuldner, nämlich den Architekten, in Haftung nehmen zu können. Das OLG Düsseldorf dabei hatte über die Frage zu befinden, ob der Architekt auch erkennen muss, dass die Planung und Ausführung eines Kachelofens deshalb mangelhaft ist, weil diese im Bodenbereich keine Isolierung aufweist. Das OLG bejahte diese Frage. Denn, so das OLG, dem Architekten hätte sich aufdrängen müssen, dass die Umgebung des Ofens gegen die starke Hitzeentwicklung zu schützen ist.
Die Grenzen sind hier fließend. Dem Architekten, der befürchtet, die Leistung eines Sonderfachmanns tatsächlich nicht beurteilen zu können und auch nicht zu müssen, ist zu raten, seinen vertraglichen Pflichtenkreis entsprechend deutlich klein zu ziehen. Anderenfalls hat der Bauherr die unter Umständen auch berechtigte Erwartung, dass der von ihm umfassend beauftragte Architekt auch die Leistungen des Sonderfachmanns im Auge hat.
Erscheinungsdatum: 18.06.2009
