Anwendbarkeit von § 650 BGB bei Fehlinformation durch den Besteller

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.12.2010(Az.: X ZR 122/07) entschieden, dass dem Besteller kein Kündigungsrecht in direkter oder analoger Anwendung von § 650 BGB zusteht, wenn die Kostenangabe des Unternehmers wegen unzutreffenden Angaben des Bestellers über den Umfang des zu errichtenden Werks überschritten wird. Anders hatte zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Die Beklagte wollte in dem zugrundeliegenden Fall die von ihr verwalteten Gebäude digital erfassen. Sie trat mit der Klägerin in Kontakt und übermittelte dieser, es sei ein Bestand von rund 2.500 Wohnungen mit einer Gesamtbruttogeschossfläche von ca. 250.000 qm zu erfassen. Auf dieser Basis kalkulierte die Klägerin ihr Angebot und übermittelte es der Beklagten, das diese annahm. Vertraglich war durch eine unwidersprochene Auftragsbestätigung der Klägerin vereinbart, dass sich die Vergütung nach der tatsächlichen Fläche bemessen soll. Erst hinterher stellte sich heraus, dass die Bruttogeschossfläche deutlich höher, nämlich bei rund 1.000.000 qm liegt. Nachdem eine gütliche Einigung über die Mehrkostenfrage gescheitert war, kündigte die Beklagte den Auftrag an die Klägerin fristlos.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Beklagten ein Kündigungsrecht entsprechend §§ 650, 645 BGB und der Klägerin deshalb nur die Abrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen zugebilligt. Zwar seien – so das Oberlandesgericht Frankfurt – die Flächenangaben wegen ihrer Unwägbarkeiten nicht Vertragsbestandteil geworden, jedoch seien sie vergleichbar einem Kostenvoranschlag zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden.

Der BGH hält die Risikoverteilung zwischen den Parteien für entscheidend. Er argumentiert, es falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die Flächen richtig an die Klägerin zu übermitteln.  Das Kündigungsrecht nach §§ 645 Abs. 1, 650 BGB stelle eine Privilegierung des Bestellers gegenüber der Regelung in § 649 S. 2 BGB dar. Diese Privilegierung beruhe darauf, dass ein Motivirrtum über den tatsächlich Preis dann nicht unbeachtlich bleiben dürfe, wenn die Fehlvorstellung des Bestellers auf fehlerhaften Informationen des Unternehmers beruht, mithin aus dessen Verantwortungsbereich herrühre. Die Regelung stelle einen Spezialfall der Störung der Geschäftsgrundlage dar. Diese Regelung sei deshalb nicht einschlägig, weil hier gerade umgekehrt der Besteller für die fehlerhafte Informationsübermittlung an den Unternehmer verantwortlich sei.

Dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings gerät seine Argumentation m.E. ein wenig zu kurz: entscheidend für die Anwendbarkeit von § 650 BGB ist nach Ansicht des BGH, ob der Kostenvoranschlag bzw. ähnliche Angaben des Unternehmers auf einer von dem Besteller gelieferten und fehlerhaften Informationsbasis beruhen, also dort die Ursache des beidseitigen Irrtums liegt. Der BGH beschäftigt sich dabei nicht mit der Möglichkeit, dass nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss der Unternehmer nicht darauf vertrauen darf, diese Informationsbasis sei tatsächlich fehlerfrei; er mithin nachzuforschen hätte. Würde der Unternehmer einer solchen Nachforschungsobliegenheit nicht nachkommen, so wäre § 650 BGB m.E. einschlägig. Das OLG Frankfurt sprach in seinem Urteil die Unwägbarkeiten der Flächenangaben an. Damit ist m.E. der entscheidende Gesichtspunkt des Falles benannt: beiden Parteien war bewusst, dass die durch die Beklagte gelieferte Informationsbasis risikobehaftet war. Zugunsten der Beklagten hätte argumentiert werden können, die Klägerin habe bewusst das Risiko dieser Unwägbarkeiten übernehmen wollen. Dann hätte sich die Beklagte erfolgreich auf § 650 BGB berufen können, denn das Risiko beispielsweise fehlerhafter Kostenangaben auf Basis der risikobehafteten Informationsbasis hätte sie damit ebenfalls übernommen. Zugunsten der Klägerin sprachen zwei Aspekte: Einerseits blieb die Auftragsbestätigung der Klägerin, wonach sich die Vergütung nach der tatsächlichen Fläche richten soll, unwidersprochen. Damit konnte die Klägerin gewissermaßen den „Ball zurück an die Beklagte spielen“. Selbst ohne diese Auftragsbestätigung könnte systematisch zugunsten der Klägerin ähnlich den Erwägungen des BGH argumentiert werden: §§ 650, 645 BGB stellen eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Regel des § 649 S. 2 BGB dar. Ausnahmevorschriften sind aus rechtsmethodischen Gründen eng auszulegen. Das spricht gegen die Anwendbarkeit von §§ 650, 645 BGB in derartigen Fällen. Ist beiden Vertragsparteien nämlich bewusst, dass die Informationsbasis risikobehaftet ist, und führen sie den Vertrag trotz dieser Unwägbarkeiten auf Basis eines denklogisch risikobehafteten „Kostenvoranschlags“ aus, dann geben sie damit zu verstehen, dass der Vertrag nach den allgemeinen Regeln zu behandeln ist. Die allgemeine Regel ist allerdings die Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB. Aus diesen Gründen stimme ich dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Ergebnis zu.

Autor:
Rechtsanwalt Jens Fischer
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Erscheinungsdatum: 14.03.2011