
Katharina Slawinski
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Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Bereich des ÖPNV
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.03.2011 (Verg 48/10) unterfallen dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden: VO) Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungsaufträge, bei denen die Inhouse-Kriterien der Rechtsprechung des EuGH erfüllt sind. Bei Inhouse-Vergaben sind die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 ff. VO zusätzlich zu überprüfen.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Münsterlandkreise als Gruppe zuständiger Behörden beabsichtigten, sämtliche nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigten Regional-, Stadt- und Ortsverkehre der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) als einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO direkt zu vergeben. Diese Vergabeabsicht gaben die Münsterlandkreise gemäß Art. 7 Abs. 2 VO bekannt. Ein Unternehmen, welches Dienstleistungen im öffentlichen Buspersonenverkehr erbringt, bekundete gegenüber einem der Münsterlandkreise sein Interesse an dem Betrieb einiger Linien und rügte gleichzeitig, dass die Voraussetzungen einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO nicht vorgelegen hätten. Nach Zurückweisung seiner Rüge stellte das Unternehmen einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Münster, welcher positiv beschieden wurde. Dagegen wehrten sich die Münsterlandkreise mit einer sofortigen Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf.
Ohne Erfolg! Der Vergabesenat entschied, dass in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 VO nicht nur die ausdrücklich genannten Dienstleistungskonzessionen fallen, sondern auch Inhouse-Vergaben im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Bei Inhouse-Vergaben handele es sich nämlich nicht um „Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition“ in den Richtlinien. Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 lit. a bis e sind teilweise leichter zu erfüllen als die Inhouse-Kriterien der Rechtsprechung (keine 100 % Beteiligung verlangt), enthalten ihrerseits jedoch auch anders geartete Einschränkungen, insbesondere bzgl. des Wesentlichkeitskriteriums. Für eine Direktvergabe der hier vorliegenden Dienstleistungskonzession mangele es an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. b) VO, da der interne Betreiber sowie seine Einheiten, auf die dieser auch nur einen geringfügigen Einfluss ausübt, seine öffentlichen Personenverkehrsdienste nicht ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen örtlichen Behörde erbringe. Darüber stehe § 2 Abs. 10 ÖPNVG NRW als nationalrechtliche Anforderungen einer Direktvergabe nach der VO entgegen.
Kritisch an der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist u.a. die Behandlung der landesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 10 ÖPNV-Gesetz NRW zu sehen. Diese Vorschrift zielt nicht auf die Selbstausführung von Personenverkehrsdiensten durch die Gebietskörperschaften ab, sondern verlangt eine Möglichkeit der Beteiligung an der Ausgestaltung des ÖPNV für alle dritten Verkehrsunternehmen. Demnach kann ein Verbot der hausinternen Beauftragung für den Bereich der öffentlichen Personenverkehrsdienste nicht beabsichtigt sein.
Erscheinungsdatum: 23.05.2011
